Abschnitt 5.34.5 - 5.34.5 Verhalten auf Brandplätzen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im Gefahrbereich gelegenen Wege für die Dauer der Gefahr gesperrt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß vor Beginn der Abbrennarbeiten Warnzeichen deutlich erkennbar angebracht werden.
Warnzeichen sind z.B. Fahnen.