Abschnitt 5.34.2 - 5.34.2 Abstände der Explosivstoffkörper
Explosivstoffkörper müssen in den ihrer Größe entsprechenden Abständen so ausgelegt werden, daß ein sicherer und vollständiger Abbrand gewährleistet ist.
Explosivstoffkörper müssen in den ihrer Größe entsprechenden Abständen so ausgelegt werden, daß ein sicherer und vollständiger Abbrand gewährleistet ist.