Abschnitt 5.33.6 - 5.33.6 Verhalten nach dem Ab- und Verbrennen
Soll die Brandstelle am selben Tag nochmals benutzt werden, hat die Verantwortliche Person durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob noch Gefahrenzustände bestehen. Die Brandstelle darf erst nach Beseitigung solcher Gefahrenzustände wieder freigegeben werden.
Gefahr besteht z.B. durch
Glutnester,
Funken,
ungenügende Abkühlung.