DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.33.6 - 5.33.6 Verhalten nach dem Ab- und Verbrennen

Soll die Brandstelle am selben Tag nochmals benutzt werden, hat die Verantwortliche Person durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob noch Gefahrenzustände bestehen. Die Brandstelle darf erst nach Beseitigung solcher Gefahrenzustände wieder freigegeben werden.

Gefahr besteht z.B. durch

  • Glutnester,

  • Funken,

  • ungenügende Abkühlung.