DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.33.4 - 5.33.4 Witterungseinflüsse

5.33.4.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Brandstellen so angelegt und Anzündstellen so gewählt werden, daß das Feuer nicht mit dem Wind fortschreiten oder auf benachbarte Brandstellen übergreifen kann. Es soll entgegen der Windrichtung angezündet werden.

5.33.4.2

Bei sturmartigen oder häufig die Richtung wechselnden Winden dürfen Explosivstoffe im Freien nicht abgebrannt oder verbrannt werden.

5.33.4.3

Bei anderen ungünstigen Witterungsbedingungen dürfen Explosivstoffe nur abge- oder verbrannt werden, wenn dadurch die Sicherheit und der Abbrand nicht beeinträchtigt werden.

Ungünstige Witterungsbedingungen sind z.B. Nebel oder starke Niederschläge.