Abschnitt 5.33.2 - 5.33.2 Vorbereiten von Explosivstoffkörpern
5.33.2.1
Umhüllungen an Explosivstoffkörpern, die eine Explosion bewirken oder eine sichere Brandübertragung verhindern können, sind vor dem Ab- oder Verbrennen zu entfernen.
5.33.2.2
Explosivstoffkörper, in denen sich Sprengkapseln oder Detonatoren befinden, dürfen nicht abgebrannt oder verbrannt werden.