DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.33.2 - 5.33.2 Vorbereiten von Explosivstoffkörpern

5.33.2.1

Umhüllungen an Explosivstoffkörpern, die eine Explosion bewirken oder eine sichere Brandübertragung verhindern können, sind vor dem Ab- oder Verbrennen zu entfernen.

5.33.2.2

Explosivstoffkörper, in denen sich Sprengkapseln oder Detonatoren befinden, dürfen nicht abgebrannt oder verbrannt werden.