DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.32 - 5.32 Arbeiten auf Vernichteplätzen

5.32.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten auf Vernichteplätzen durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Gefahrbereiches oder aus einem Unterstand oder einer anderen sicheren Stelle innerhalb des Gefahrbereiches überwacht werden.

Um im Ereignisfall unverzüglich Hilfe zu ermöglichen, können z.B. personelle Überwachung, Kamera, Telefon geeignete Maßnahmen sein.

5.32.2

Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß beim Umgang mit Explosivstoffen und Zündmitteln außerhalb von gefährlichen Betriebsteilen im Abstand von 25 m Entfernung von diesen nicht geraucht oder nicht unzulässig offenes Feuer verwendet wird.