Abschnitt 5.29 - 5.29 Arbeitsgänge unter Sicherheit
Arbeitsgänge von Vernichtearbeiten, bei denen Verletzungen von Versicherten infolge gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe zu erwarten sind, müssen "unter Sicherheit" ausgeführt werden.
Solche Arbeitsgänge sind z.B.
Verbrennen,
Abbrennen,
Ausbrennen,
Sprengen.