DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.28 - C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten
5.28 Allgemeine Beurteilungen und Festlegungen

5.28.1

Vor Beginn des erstmaligen Vernichtens von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff hat der Unternehmer in Abhängigkeit vom gewählten Vernichtungsverfahren ihr sicherheitstechnisches Verhalten zu beurteilen. Insbesondere hat er die

  • mechanische, thermische und elektrische Empfindlichkeit

    sowie

  • das Abbrand-, Anspreng-, Dürchzünd- und Übertragungsverhalten

    und

  • sonstige die Umsetzungsgeschwindigkeit bestimmende Faktoren,

zu berücksichtigen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren und dabei die Gefahrgruppe festzulegen.

5.28.2

Unterschiedliche Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen getrennt unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Abweichungen hiervon sind nur dann zulässig, wenn der Unternehmer unter Beachtung von Abschnitt 5.28.1 nachgewiesen hat, daß keine Gefahrerhöhung eintreten kann.

Für das gemeinsame Vernichten durch Sprengen siehe Abschnitte 5.40 bis 5.51.