Abschnitt 5.27 - 5.27 Mechanisches Entfernen von Explosivstoffen
Der Unternehmer hat für das mechanische Entfernen von Explosivstoffen aus Gegenständen mittels nicht "unter Sicherheit", ablaufender Verfahren, die Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde einzuholen, wenn die Verfahrensweise den Explosivstoff gefährlich beansprucht und der Explosivstoff gegen mechanische Beanspruchung empfindlicher ist als Trinitrotoluol; dabei ist Abschnitt 5.22 zu beachten.
Abweichende Regelung zu Explosivstoff aus Fundmunition siehe Anhang 5.