DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.26.1 - 5.26 Arbeiten mit Zündern und Anzündern
5.26.1 Überprüfung und Vorbereitung

5.26.1.1

Bevor Gegenstände, die Zünd- oder Anzündsysteme enthalten, zerlegt werden, hat der Unternehmer durch eine Verantwortliche Person zu ermitteln, ob der zu bearbeitende Typ einheitlich aufgebaut ist. Er hat für jeden Typ anschließend eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der auch durch Modifikationen bedingte Änderungen des Arbeitsablaufes enthalten sind.

5.26.1.2

Liegt keine Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.26.1.1 vor, sind alle Zünd- und Anzündsysteme "unter Sicherheit" zu entfernen.

5.26.1.3

Bei Raketen sind die Motoren so einzuspannen oder festzulegen, daß ein bei einem unbeabsichtigten Abbrand entstehender Gasstrahl sicher abgeführt wird.