DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.21 - 5.21 Beförderung im Betrieb

5.21.1

Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Kraftfahrzeugen gelten die "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).

5.21.2

Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel für Sprengarbeiten dürfen nur in einem Behälter mit getrennten Abteilungen untergebracht werden. Darin sind die Zündmittel getrennt von den Sprengstoffen und Sprengschnüren unterzubringen.

5.21.3

Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden. Sie dürfen auch nicht in Aufenthalts- und Schutzräume mitgenommen werden.