Abschnitt 5.21 - 5.21 Beförderung im Betrieb
5.21.1
Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Kraftfahrzeugen gelten die "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).
5.21.2
Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel für Sprengarbeiten dürfen nur in einem Behälter mit getrennten Abteilungen untergebracht werden. Darin sind die Zündmittel getrennt von den Sprengstoffen und Sprengschnüren unterzubringen.
5.21.3
Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden. Sie dürfen auch nicht in Aufenthalts- und Schutzräume mitgenommen werden.