Abschnitt 5.20 - 5.20 Kennzeichnung von Behältern
Behälter für den innerbetrieblichen Umgang sind hinsichtlich Art und Herkunft des Explosivstoffes zu kennzeichnen.
Hinsichtlich Behältnisse für den innerbetrieblichen Gebrauch siehe § 35 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).