DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.18 - 5.18 Aufbewahren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend dem Aufbau der Gegenstände mit Explosivstoff und nach Art der Explosivstoffe die Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper den Verträglichkeitsgruppen nach Anhang 2 zugeordnet werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L dürfen Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammengelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

  2. 2.

    Bei der Zerlegung von Gegenständen mit Explosivstoff anfallende Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C und D dürfen zusammengelagert werden.

  3. 3.

    Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörige Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammengelagert werden.

  4. 4.

    Unverpackte Munition ist sorgfältig zu stapeln, damit sie nicht verrutschen kann und Stapel nicht einstürzen können; die Stapelhöhe ist der Art und Beschaffenheit der Munition anzupassen.

Siehe auch § 58 Abs. 1, 5 bis 7 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).