Abschnitt 5.4 - 5.4 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen nach § 39 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) aufzustellen. Er hat das Verhalten der Versicherten beim Vernichten durch Sprengen in einer gesonderten Betriebsanweisung zu regeln.