DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist/sind:

2.1

Abbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer ohne Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.2

Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

2.3

Anzünder ein Gegenstand mit Explosivstoff, der zum Anzünden von Treibladungen, Treibsätzen oder pyrotechnischen Sätzen dient. Er besteht überwiegend aus mehreren, in Form einer Anzündkette nacheinandergeschalteten Anzündmitteln.

Anzünder sind z.B. Treibladungsanzünder, Raketenmotoranzünder, Anzünder für Ausstoßladungen.

2.4

Anzündkette eine nacheinander geschaltete Reihe von "Explosiven Komponenten" zum Anzünden. Sie enthält in einigen Fällen auch einen Detonator.

Die Anzündkette dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen.

2.5

Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.6

Anzündsystem ein komplexes, meist innerhalb eines Gerätes verteilt angeordnetes System zum Anzünden. Es enthält keine detonierenden Elemente.

Das Anzündsystem dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen. Es wird z.B. als Teil von Schleudersitzeinrichtungen oder zum Ausstoß von Submunition verwendet.

2.7

Ausbrennen das Vernichten des mit Gegenständen verbundenen Explosivstoffes durch Abbrennen oder Verbrennen des Explosivstoffes.

2.8

Ausbrennplatz ein Platz im Freien, der zum Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff bestimmt und hergerichtet ist.

2.9

Auslöser "Explosive Komponenten", mit deren Hilfe mechanische Abläufe ausgelöst oder eingeleitet oder bewirkt werden.

Sie dienen z.B. zum Entriegeln von Sicherheitseinrichtungen, Aktivieren von Batterien und ähnlichen Einrichtungen.

2.10

Belastete Munition Munition,

  • die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht uneingeschränkt verwendungsfähig ist, weil die Möglichkeit gefährlicher Veränderungen besteht,

  • bei der aufgrund von Geruch, Ausschwitzungen, Ausblühungen, Farbänderungen oder dergleichen erkennbar ist, daß Veränderungen vorliegen

    oder

  • die aus anderen Gründen als "belastet" erklärt wurde bzw. werden mußte.

Siehe auch Abschnitte 2.18, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.11

Beseitigen von Fundmunition das Aufsuchen, Bergen, Transportieren und Vernichten.

2.12

Brandplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Abbrennen oder Verbrennen bestimmt und hergerichtet ist.

2.13

Brandstelle eine Stelle auf einem Brandplatz oder Sprengplatz, an der Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper abgebrannt oder verbrannt werden.

Auf einem Brandplatz oder Sprengplatz können sich mehrere Brandstellen befinden.

2.14

Entschärfen das Unterbrechen der Zünd- oder Anzündkette oder das Entfernen der Zünd- oder Anzündmittel oder wesentlicher Teile davon aus Fundmunition zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Herstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit.

2.15

Explosive Komponente ein Oberbegriff für alle mit Explosivstoff geladenen Gegenstände in Zünd- und Anzündsystemen. Nach ihrer Funktion unterscheidet man Zündmittel, Anzündmittel und Auslöser.

2.16

Explosivstoffe Sprengstoffe, (auch abgefüllte oder patronierte Sprengstoffe), Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe), Zündstoffe, Anzündsätze und pyrotechnische Sätze.

2.17

Explosivstoffkörper feste Körper aus gepreßtem oder gegossenem Explosivstoff.

Minen zählen nicht zu den Explosivstoffkörpern.

2.18

Fundmunition Munition, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.19

Munition und Munitionsteile Gegenstände mit Explosivstoff, wie Patronenmunition, Kartuschen, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, sowie Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze und pyrotechnische Munition.

Munition kann auch Brand-, Nebel-, Rauch- oder Reizstoffe und chemische Kampfstoffe enthalten.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.28 und 2.30.

2.20

Räumstellen Flächen, die mit Kampfmitteln kontaminiert sind und entsorgt werden, einschließlich Einzelfundstellen.

2.21

Reststoffe Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.

2.22

Sicherungseinrichtung eine Einrichtung in oder an Zündern, Zünd- und Anzündsystemen, die dazu dient, eine unbeabsichtigte Reaktion der nachfolgend angeordneten Explosivstoffe zu verhindern.

2.23

Sprengberechtigter eine verantwortliche Person, die eine zusätzliche spezielle Fachkunde für das Sprengen nachgewiesen hat.

Siehe Abschnitt IV Sprengstoffgesetz.

2.24

Sprengbunker Gebäude oder Gebäudeteile zum Sprengen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern unter Sicherheit.

Ein Sprengbunker kann Druckentlastungsöffnungen besitzen.

2.25

Sprengkammer allseitig geschlossener widerstandsfähiger Raum zum Sprengen unter Sicherheit.

Sie kann stationär oder mobil, begehbar oder unbegehbar sein

2.26

Sprengplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoff, Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Sprengen bestimmt und hergerichtet ist.

Der Sprengplatz kann auch als Brand- oder Ausbrennplatz dienen.

2.27

Sprengstelle eine Stelle auf einem Sprengplatz, an der Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper gesprengt werden.

2.28

Submunition Munition mit mehreren in einem Behälter (Dispenser) enthaltenen Munitionskomponenten, die nach ihrem Ausstoß oder nach der Zerstörung ihres Behälters automatisch entsichert werden können und dann eigenständig funktionieren.

Der Dispenser kann auch eine Granate oder ein Gefechtskopf sein.

Beispiele für Submunition sind Bomblets, Tochtergeschosse, Minen, Leuchtkörper.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.19 und 2.30.

2.29

Umlaborieren das Bearbeiten von oder Nacharbeiten an Gegenständen mit Explosivstoff, bei denen Komponenten aus ihrem Verbund gelöst werden, um ersetzt oder ausgetauscht zu werden.

2.30

Unbelastete Munition Munition, die uneingeschränkt bestimmungsgemäß verwendungsfähig ist, wenn sie nachweislich ununterbrochen verwahrt, überwacht und verwaltet wurde.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.19 und 2.28.

2.31

Unbrauchbarmachen die umkehrbare Aufhebung der Explosionsgefährlichkeit.

Als Maßnahmen zum Unbrauchbarmachen sind z.B. das Auflösen, Suspendieren, Inertisieren oder Trennen stofflicher Komponenten geeignet.

2.32

Untersuchen das

  • umfassende Prüfen von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff,

  • Bewerten und Dokumentieren des Prüfergebnisses,

  • Entscheiden über weitere Vorgehensweise.

Bei verpackten Gegenständen mit Explosivstoff schließt das Untersuchen die Verpackung und das Zubehör ein.

2.33

Verantwortliche Person eine Person, die die Bestimmungen des Abschnittes IV Sprengstoffgesetz erfüllt, insbesondere die spezielle Fachkunde für die zu beaufsichtigenden Arbeiten nachweist und vom Unternehmer dazu bestellt wurde.

2.34

Verbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer unter Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.35

Verbrennungsanlage eine Anlage zum kontinuierlichen oder chargenweisen Vernichten von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff, Explosivstoffkörpern oder mit Explosivstoff behafteten Materialien durch thermische Verfahren unter definierten Bedingungen.

Verbrennungsanlagen sind z.B. Drehrohr-, Ausglüh- oder Panzeröfen.

2.36

Vernichten irreversibles Unwirksammachen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern, ohne daß diese dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Das Vernichten umfaßt Abbrennen, Verbrennen, Ausbrennen, Sprengen, chemische Behandlung.

2.37

Vernichteplatz Platz zum Ab- oder Verbrennen, Ausbrennen oder Sprengen.

Siehe auch Abschnitte 2.8, 2.12 und 2.26.

2.38

Zerlegen das Trennen von Teilen aus dem konstruktionsgemäßen Verbund der Gegenstände (auch Delaborieren genannt) in

  • Explosivstoffe,

  • weitere Gegenstände mit Explosivstoff,

  • explosivstofffreie Teile

und das Zerkleinern von Körpern aus Explosivstoffen.

Sowohl explosivstoffhaltige als auch explosivstofffreie Komponenten aus der Zerlegung können Gefahrstoffe sein oder andere Gefahrstoffe enthalten.

Das Zerlegen kann auch das Auspacken einschließen.

Das Trennen kann sowohl zerstörungsfrei an den konstruktionsbedingten Verbindungen, z.B. Gewinden, als auch durch zerstörende Verfahren, z.B. Sägen, erfolgen.

Das Zerlegen kann z.B.

  • zum Zwecke des Untersuchens,

  • zur Gewinnung von Stoffen, auch zum Zwecke des Vernichtens,

  • zur Wiederverwendung im Ganzen oder von Teilen,

  • zum Vernichten

erfolgen.

2.39

Zünder Gegenstand mit Explosivstoff, der eine Wirkladung zur Detonation bringt. Der Zünder enthält neben mechanischen, chemischen oder elektrischen Einrichtungen "Explosive Komponenten".

Nach der Art der Einleitung des Zündvorganges unterscheidet man mechanische, chemische oder elektrische Zünder. Die zur Auslösung erforderliche Energie ist entweder im Zünder enthalten (Batterie oder Feder) oder wird durch Abschuß oder Aufschlag der Munition erzeugt, z.B. Stoßgenerator, Federspanner, elektrische oder Gasgeneratoren.

2.40

Zünder mit nicht unterbrochenen Zündketten (In-Line-Zünder) Zünder, deren Sicherheitseinrichtung bei unbeabsichtigter Reaktion des Detonators die Zündung der Wirkladung nicht verhindert.

Die Sicherheitseinrichtung blockiert z.B. dabei nur den Schlagbolzen oder unterbricht den Stromkreis.

2.41

Zünder mit unterbrochenen Zündketten (Out-Line-Zünder) Zünder mit unterbrochenen Zündketten, deren Sicherungseinrichtung eine mechanische Unterbrechung der Zündketten bewirkt. Bis zur Entsicherung des Zünders sind dadurch die nur Sekundärsprengstoffe enthaltenden "Explosiven Komponenten" mechanisch vom Detonator getrennt.

Die mechanische Trennung vom Detonator erfolgt z.B. durch Rotor oder Schieber.

2.42

Zündkette eine nacheinander angeordnete Reihe von Explosiven Komponenten, die in der nachgeschalteten Wirkladung eine Detonation verursacht.

Die Zündkette kann auch Anzündelemente enthalten.

2.43

Zündmittel Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.44

Zündsystem ein komplexes System, durch das die Gesamtfunktion der Munition ausgelost wird.

Die Bestandteile eines Zündsystems, das neben Zündern auch Anzünder enthalten kann, können in oder an der Munition verteilt angeordnet sein.