Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
5.1 Verantwortliche Personen
5.1.1
Der Unternehmer hat Verantwortliche Personen in der Anzahl zu bestellen, wie sie nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang mit und eine sichere Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich sind. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, daß die bestellten Verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.
Siehe hierzu §§ 19 und 21 Sprengstoffgesetz.
5.1.2
Der Umgang mit Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern darf nur unter Aufsicht einer Verantwortlichen Person erfolgen, die jederzeit erreichbar ist und unverzüglich zum Arbeitsplatz hinzugezogen werden kann.