DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.9.6 - 4.9.6 Ausbrennplätze

4.9.6.1

Auf Ausbrennplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff gegen gefährliche Einwirkungen schützen.

4.9.6.2

In gefährlichen Gebäuden sind Einrichtungen zum Ausbrennen von mit Explosivstoffresten behafteten Gegenständen zulässig, wenn

  • die Einrichtung in einem Raum ohne direkte Verbindung zu anderen Räumen betrieben wird,

  • die Einrichtung "unter Sicherheit" betrieben werden kann

    und

  • eine Brandübertragung auf die Umgebung verhindert ist.