Abschnitt 4.9.6 - 4.9.6 Ausbrennplätze
4.9.6.1
Auf Ausbrennplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff gegen gefährliche Einwirkungen schützen.
4.9.6.2
In gefährlichen Gebäuden sind Einrichtungen zum Ausbrennen von mit Explosivstoffresten behafteten Gegenständen zulässig, wenn
die Einrichtung in einem Raum ohne direkte Verbindung zu anderen Räumen betrieben wird,
die Einrichtung "unter Sicherheit" betrieben werden kann
und
eine Brandübertragung auf die Umgebung verhindert ist.