DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.9.2 - 4.9.2 Schutzeinrichtungen auf Vernichteplätzen

Zum Schutz der Versicherten muß auf Ausbrennplätzen, Brandplätzen und Sprengplätzen ein Unterstand oder eine andere sichere Überwachungsmöglichkeit vorhanden sein, deren Bauweise oder Abstand von der Vernichtungsstelle sich nach der Art und der zulässigen Masse der zu vernichtenden Explosivstoffe richtet.

Abstände für Vernichteplätze siehe Anhang 1.