DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Anhang 5 - Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition

Die aufgeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition wurden von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Kampfmittelräumdienste der Bundesländer für die staatlichen Kampfmittelräumdienste als verbindlich erklärt.

1
Zuständigkeiten

1.1 Für die Beseitigung der Gefahren, die von Fundmunition ausgehen, sind die dafür zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich.

Auf die Meldepflicht der gewerblichen Räumdienste nach § 14 Sprengstoffgesetz wird hingewiesen.

1.2 Ob von Fundmunition Gefahren ausgehen, entscheidet eine Verantwortliche Person der staatlichen oder staatlich beauftragten Kampfmittelräumdienste im Rahmen der hoheitlichen Gefahrenabwehr. Die Verantwortliche Person der staatlichen Kampfmittelräumdienste entscheidet, ob ein Kampfmittel gesprengt, entschärft oder abtransportiert wird.

Landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

2
Verantwortliche Personen

Die für die Beseitigung von Gefahren durch Fundmunition beauftragten Verantwortlichen Personen müssen hinsichtlich der in Abschnitt IV des Sprengstoffgesetzes enthaltenen Forderungen eine spezielle Fachkunde nachweisen. Die Ausbildung und Prüfung der Verantwortlichen Personen für Fundmunition erfolgt gemäß den einheitlichen Richtlinien für die Ausbildung der Beschäftigten in der Kampfmittelräumung der Bundesrepublik. Die Leiter der staatlichen Kampfmittelräumdienste und ihre Vertreter müssen Verantwortliche Personen sein.

3
Besondere Sicherheitsanforderungen

3.1 Die Verantwortliche Person entscheidet allein vor Ort über die durchzuführenden Maßnahmen bezüglich der Behandlung der Fundmunition.

3.2 Die Verantwortliche Person hat vor einer Entschärfung zu prüfen, ob eine Sprengung vor Ort möglich ist.

Eine Entschärfung durch Ansprengen ("Low-Order-Technik") ist als Sprengung vor Ort anzusehen.

3.3 im Umgang mit Fundmunition sind grundsätzlich 2 Personen einzusetzen.

3.4 Die Verantwortliche Person legt im Benehmen mit den für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zuständigen Behörden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung von Art und Menge der Fundstücke die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen fest.

Notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Schutzabstände, Absperrungen, Evakuierung und dergleichen.

3.5 In dringenden Fällen allgemeiner Gefahr kann die Verantwortliche Person vorübergehend von Sicherheitsbestimmungen abweichen. Die durch Außerachtlassen der Sicherheitsbestimmungen entstehende Gefährdung darf nur dann vorübergehend hingenommen werden, wenn dadurch ein größerer, bereits ausgelöster oder unmittelbar drohender Gefahrenzustand abgewendet werden kann.

3.6 Vor dem Freilegen hat die Verantwortliche Person die Lage der Fundmunition im Erdreich oder im Wasser möglichst genau zu bestimmen.

3.7 Bergungsarbeiten dürfen nur unter Aufsicht der Verantwortlichen Person erfolgen. Dabei ist die Anzahl der beteiligten Personen im unmittelbaren Gefahrbereich so gering wie möglich zu halten.

4
Betriebsanweisungen

Die für die Kampfmittelräumung zuständige Verantwortliche Person erstellt für die Arbeitsstellen und Lager Betriebsanweisungen, die Angaben enthalten über

  • das Verhalten und die besonderen Gefahren beim Umgang mit Fundmunition,

  • die Sicherheitsbestimmungen,

  • die bei Unregelmäßigkeiten, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen,

  • die Bedienung von Betriebseinrichtungen,

  • die Erste Hilfe.

Siehe auch Abschnitt 1 dieses Anhangs.

5
Unterweisungen

Die Verantwortliche Person hat die Unterweisung abweichend von Abschnitt 5.6.2 dieser Regeln mindestens vierteljährlich über die bei den Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Betriebsanweisung durchzuführen.

6
Untersuchung

6.1 Die Verantwortliche Person hat als erste Person die Fundmunition am Fundort zu untersuchen und über die weitere Behandlung zu entscheiden.

Zur weiteren Behandlung gehören z.B. Sprengen, Abbrennen, Entschärfen, Transportieren.

6.2 Hat der Untersuchende über die weitere Behandlung Zweifel, ist unverzüglich eine weitere fachkundige Person heranzuziehen.

6.3 Bei der Untersuchung dürfen an der Fundstelle nur diejenigen Personen anwesend sein, die zum Durchführen dieser Arbeit unbedingt erforderlich sind.

6.4 Eine Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach Abschnitt 5.22.2 dieser Regeln ist auf Munitionsräumstellen nicht erforderlich.

7
Aufsicht

7.1 Fundmunition darf nur unter Aufsicht einer Verantwortlichen Person behandelt oder vernichtet werden.

7.2 Sind mehrere Verantwortliche Personen an einer Räumstelle gleichzeitig mit der Räumung befaßt, ist ein Gesamtverantwortlicher zu bestimmen.

8
Transportfähige Fundmunition

8.1 Die Verantwortliche Person hat die für transportfähig erklärte Fundmunition dahingehend zu beurteilen, ob sie in einem Sammeltransport befördert werden kann, oder ob sie in Einzeltransporten befördert werden muß.

8.2 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß Fundmunition mindestens täglich abgefahren wird. Kann dies nicht durchgeführt werden, ist sie bis zum Abtransport gegen unbefugten Zugriff mittels zugelassener Behälter zu sichern; andernfalls ist ihre Bewachung zu veranlassen.

Bei der Errichtung von Lagern zum Aufbewahren von Fundmunition sind das Sprengstoffgesetz und die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) zu beachten.

8.3 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß Fundmunition auf dem Transportfahrzeug durch geeignete Mittel so festgelegt wird, daß sie den normalen Transportbeanspruchungen stand hält. Sie ist so zu laden, daß das Risiko einer Massenexplosion durch Anordnung und Verwendung geeigneter Verpackungsmaterialien oder Festlegemittel weitgehend vermindert wird.

8.4 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß Fundmunition, die erkennbar Stoffe enthält, die zur Selbstentzündung neigen oder die mit anderer Fundmunition oder deren Inhaltsstoffen gefährlich reagieren kann, in besonderen, geeigneten Behältern untergebracht und gesondert transportiert wird; zusätzliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Brand- und Wärmewirkungen können erforderlich sein. Sie hat dafür zu sorgen, daß Rauchentwickler, pyrotechnische Sätze, die sich bei Feuchtigkeit entzünden können, unbedingt trocken gehalten werden und freiliegender weißer Phosphor nur unter Wasser oder nassem Sand in geschlossenen, dichten Metallbehältern transportiert wird.

8.5 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß zu gleicher Zeit nur ein Fahrzeug an einer Umschlagstelle be- oder entladen wird. Dabei müssen die Bremsen angezogen sein. Der Motor muß abgestellt sein, sofern er nicht für den Antrieb einer Be- oder Entladeeinrichtung benötigt wird.

8.6 Für die Beförderung von Fundmunition außerhalb von Betriebsstätten (Zerlegebetrieben) und Räumstellen sind Ausnahmegenehmigungen der für die Beseitigung von Fundmunition (Kampfmittelbeseitigung) zuständigen obersten Landesbehörden, oder der von ihnen bestimmten Stellen erforderlich und zu beachten.

Siehe § 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGVS.

9
Fahrzeuge

9.1 In gefährlichen Betriebsteilen oder zum Transport von Explosivstoffen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht entzünden können. Dies gilt auch, wenn innerhalb von Raumstellen Fundmunition mit Fahrzeugen zu befördern ist. Abweichungen sind zulässig, wenn die Art der zu befördernden Fundmunition und die eventuell weiteren gefährlichen Stoffe auch den Einsatz anderer Fahrzeuge bei gleicher Sicherheit zulassen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen wird. Solche Kraftfahrzeuge sind z.B. explosivstoffgeschützte oder geschützte Fahrzeuge mit elektrischem oder Dieselantrieb.

Siehe "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).

9.2 Außerhalb von Betriebsstätten und Räumstellen müssen die Fahrzeuge gemäß den Regelungen der Gefahrgut-Verordnung-Straße oder den Regelungen, die die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen jeweils erlassen haben, betrieben werden.

9.3 Fahrzeuge sind vor dem Beladen zu betanken. Das Nachtanken beladener Fahrzeuge ist zu vermeiden. Gefüllte Kraftstoffkanister dürfen auf dem Fahrzeug nicht mitgeführt werden.

10
Bereithalten von Fundmunition bis zum Abtransport

Abweichend von Abschnitt 5.18 dieser Regeln dürfen Explosivstoffe auf Räumstellen gemeinsam bereitgehalten werden. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sind von der übrigen Fundmunition getrennt aufzubewahren.

11
Nichttransportfähige Fundmunition

11.1 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß die bei der Untersuchung als nicht transportfähig klassifizierte Fundmunition an Ort und Stelle durch Sprengen unschädlich oder durch Entschärfen transportfähig gemacht wird. Sie hat zuvor in jedem Fall festzustellen, ob Versorgungsleitungen im Wirkungsbereich des Kampfmittels vorhanden sind und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Sie kann zur Verhütung von erheblichen Schäden bei einer Sprengung auch eine geeignetere Stelle in der Nähe zum Sprengen und Entschärfen wählen.

11.2 Ist das Unschädlichmachen an einer anderen Stelle als der Fundstelle erforderlich, hat die Verantwortliche Person die Spreng- oder Entschärfungsstelle im Benehmen mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden nach Informationen der Grundstückseigentümer oder anderer Betroffener zu bestimmen.

11.3 Die Verantwortliche Person hat beim Sprengen an Ort und Stelle dafür zu sorgen, daß Maßnahmen getroffen werden, um die Sprengschäden auf das Mindestmaß zu beschränken.

Mögliche Maßnahmen ergeben sich z.B. aus der Wahl der Sprengtechnik. Das Anlegen z.B. von Druckentlastungsgräben, Abdecken mit geeigneten Materialien kann zur Minderung der Sprengschäden beitragen.

11.4 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß mit den erforderlichen Arbeiten erst begonnen wird, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 3 dieses Anhangs durchgeführt sind.

11.5 Absperrmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn sich die Verantwortliche Person von dem erfolgreichen Vernichten bzw. Entschärfen der Fundmunition überzeugt hat.

12
Entschärfen

12.1 Das Entschärfen darf nur von einer Verantwortlichen Person oder unter persönlicher Aufsicht einer Verantwortlichen Person durchgeführt werden.

12.2 Die Verantwortliche Person hat vor den Entschärfungsarbeiten sicherzustellen, daß nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Werkzeuge und Vorrichtungen verwendet werden. Dem Einsatz von Fernentschärfungsgeräten ist gegenüber manueller Entschärfung der Vorzug zu geben.

12.3 Treten beim Entschärfen Umstände ein, die zur Unterbrechung der Arbeit zwingen, hat die Verantwortliche Person zu prüfen, ob beim Fortsetzen der Arbeit mit anderen Mitteln neue Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.

12.4 Ist die Fundmunition mit Zündern versehen, bei denen auf Grund der Konstruktion eine Auslösung nicht ausgeschlossen ist, hat die Verantwortliche Person wegen der ständigen akuten Gefahr unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 3 dieses Anhangs zu veranlassen und die Entschärfung durchzuführen, wenn eine Sprengung nach Abschnitt 3 dieses Anhangs ausnahmsweise nicht geboten ist.

Zünder, bei denen eine unbeabsichtigte Auslösung nicht ausgeschlossen werden kann, sind z.B. solche mit vorgespanntem Schlagbolzen oder entsicherte In-Line-Zünder.

13
Mechanische Beurteilung von Explosivstoffen

Abweichend von Abschnitt 5.27 dieser Regeln hat bei Fundmunition die mechanische Bearbeitung von Explosivstoffen immer unter Sicherheit zu erfolgen.

14
Sprengen

Abweichend von Abschnitt 5.41.1 dieser Regeln sind beim Sprengen Mischbeladungen zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei der Sprengung alle explosiven Bestandteile vernichtet werden.

15
Unter Wasser liegende Fundmunition

15.1 Bei Fundmunitionsräumung unter Wasser gelten die UVV "Taucherarbeiten" (VBG 39) und Abschnitt IX der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).

15.2 Wird für die Bergung von Fundmunition ein Wasserfahrzeug verwendet, darf auf diesem nur soviel transportfähige Fundmunition abgelegt werden, daß der Fortgang der Arbeiten nicht behindert wird.

15.3 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß bei der Bergung von nicht handhabungssicherer Munition die Arbeiten unterbrochen werden. Er hat erforderliche Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen.

15.4 Die Verantwortliche Person darf nur der Taucher selbst oder eine Person sein, die in direkter Sprechverbindung mit ihm steht.

15.5 Arbeiten in schiffbaren Gewässern dürfen nur im Benehmen mit den für die Wasserstraßen und die Schiffahrt zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

16
Chemische Kampfstoffe

16.1 Werden während der Munitionsräumarbeiten Munition, Munitionsteile oder Behälter, die Kampfstoffe enthalten oder enthalten können, festgestellt,

  • sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen,

  • ist der Leiter/Technische Einsatzleiter des staatlichen oder staatlich beauftragten Kampfmittelräumdienstes unverzüglich hinzuzuziehen, der über die weiteren Maßnahmen entscheidet.

16.2 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß der gefährdete Bereich von Personen geräumt und abgesperrt wird und die besonderen Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 3 dieses Anhangs eingehalten werden.

16.3 Nur eine hierzu befähigte fachkundige Person darf weitere Untersuchungen an dieser Fundmunition vornehmen und über die weitere Behandlung der Kampfstoffmunition entscheiden.

Diese Befähigung setzt eine Ergänzungsausbildung zur Fachkunde voraus, die in der einheitlichen Richtlinie für die Ausbildung der Beschäftigten in der Kampfmittelräumung Deutschlands geregelt ist.

16.4 Beim Umgang mit Fundmunition, die chemische Kampfstoffe enthält bzw. enthalten kann, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

16.5 Bei Anzeichen von freiwerdenden Kampfstoffen ist die Fundmunition in dichte Behälter zu legen oder als erste Notmaßnahme mit feuchter Erde ausreichend abzudecken.

16.6 Aufbewahrung und Transport der kampfstoffverdächtigen Fundmunitionsgegenstände dürfen nur unter Anleitung einer besonders befähigten fachkundigen Person erfolgen.

16.7 Zur Identifizierung von kampfstoffverdächtiger Fundmunition sind geeignete Geräte heranzuziehen.

Geeignete Geräte sind z.B. Kampfstoffspür-, Röntgen-, Isotopenarbeitsgeräte.

16.8 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß chemische Kampfstoffmunition nicht zusammen mit anderer Munition transportiert wird.

16.9 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß chemische Kampfstoffmunition nur in dazu geeigneten Anlagen gesondert gelagert und beseitigt wird.

16.10 Für das planmäßige Räumen von Flächen mit begründetem Verdacht auf Kampfstoffe oder Kampfstoffmunition gelten die "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183). Für den Bereich der Räumstelle haben die Weisungen der Verantwortlichen Person Vorrang vor denen des "Koordinators".

17
Sonstige gefährliche Stoffe

Bei Fundmunition ist die Möglichkeit des Vorhandenseins sonstiger sehr giftiger Stoffe in Betracht zu ziehen. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten. Bei der Artilleriemunition des 1. Weltkrieges ist grundsätzlich mit arsenhaltigen Rauchladungen zu rechnen. Die Rauchladungen sind zu entnehmen und gesondert zu entsorgen.

Hinsichtlich giftiger und sehr giftiger Stoffe siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der Reihen 400 und 500 sowie die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

18
Räumen größerer Flächen

Beim Räumen größerer, mit Fundmunition kontaminierter Flächen sind möglichst kleine Arbeitsgruppen einzusetzen, die unter Aufsicht einer Verantwortlichen Person stehen müssen. Diese muß auf der Räumstelle anwesend sein. Zwischen Arbeitsgruppen ist je nach Lage der örtlichen Verhältnisse ein Sicherheitsabstand festzulegen. Die geräumte Fläche ist in Plänen, Aufzeichnungen und durch Markierungen im Gelände täglich bei Beendigung der Arbeit genau festzulegen.

19
Erste Hilfe

19.1 Zur Versorgung Unfallverletzter müssen

  • ausreichende Hilfsmittel bereitgestellt sein,

  • an Räumstellen eine geeignete Nachrichtenverbindung zum Herbeirufen der Rettungsdienste eingerichtet sein,

  • Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und möglichst Hubschrauberlandeplätze festgelegt sein und freigehalten werden.

Die Maßnahmen sind mit den örtlichen Rettungs- und Bergungsstellen vor Aufnahme der Räumarbeiten abzustimmen.

Gemäß Abschnitt II der UVV "Erste Hilfe" (VBG 109) richten sich die Bestimmungen zur Ersten Hilfe an den Unternehmer.

Geeignete Nachrichtenverbindungen sind z.B. Telefon, Funktelefon, Funkgerät.

19.2 Beim Umgang mit Kampfstoffmunition sind im Einvernehmen mit einem in die Toxikologie der chemischen Kampfstoffe eingewiesenen Arzt die Erste-Hilfe-Maßnahmen festzulegen.

Hierzu gehört z.B.:

  • welches Rettungspersonal (Arzt/Sanitäter/Ersthelfer) vor Ort oder in Rufbereitschaft sein muß,

  • welches spezielle Erste-Hilfe-Material an der Arbeitsstelle sein muß,

  • welche speziellen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Unfall getroffen werden müssen.

Entsprechend der zu erwartenden Schadstoffe ist für die vorgesehenen Ersthelfer/Betriebssanitäter eine zusätzliche Ausbildung erforderlich.

Siehe auch "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175).

Die Rettungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen sind zusätzlich mit den Notärzten und den Krankenhäusern abzustimmen.

19.3 Alle mit der Beseitigung von Fundmunition Beschäftigten sind als Ersthelfer auszubilden, sofern nicht durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Erste-Hilfe-Leistung sichergestellt ist.

Gemäß UVV "Erste Hilfe" (VBG 109) hat der Unternehmer für die Ausbildung zu sorgen.