DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 6 - 6 Fundmunition

Unternehmer und Versicherte haben bei der Beseitigung der Gefahren, die von Fundmunition ausgehen, die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition wurden von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Kampfmittelräumdienste der Bundesländer für die staatlichen Kampfmittelräumdienste als verbindlich erklärt.