DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)
(bisher: BGR 114)

(bisher ZH 1/47)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Chemie"

Stand der Vorschrift: Januar 1996

Vorbemerkung

Diese Regeln ergänzen die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Bau und Ausrüstung 4
Gemeinsame Bestimmungen A.
Sicherheitsabstände4.1
Schutzabstände4.2
Bauarten gefährlicher Gebäude4.3
Sprengkammern4.4
Sprengbunker4.5
Geräte4.6
Feuerlöscheinrichtungen4.7
Besondere Bestimmungen für das ZerlegenB.
Ausschmelzen von Explosivstoffen4.8
Besondere Bestimmungen für das Vernichten C.
ernichteplätze und Verbrennungsanlagen 4.9
Allgemeines4.9.1
Schutzeinrichtungen auf Vernichteplätzen4.9.2
Notrufeinrichtungen4.9.3
Brandschutz4.9.4
Brandstelle4.9.5
Ausbrennplätze4.9.6
Verbrennungsanlagen4.9.7
Vernichten durch chemische Behandlung 4.10
Gebäudeart4.10.1
Wärmeträger4.10.2
Absaugeinrichtungen4.10.3
Behälter4.10.4
Förderleitungen und Absperreinrichtungen für Explosivstoffe4.10.5
Chemisches Umwandeln4.10.6
Lösen oder Suspendieren der Explosivstoffe in organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel4.10.7
Betrieb 5
Gemeinsame BestimmungenA.
Verantwortliche Personen5.1
Anzahl der Versicherten5.2
Beschäftigungsbeschränkung5.3
Betriebsanweisung5.4
Abweichungen vom Betriebsablauf5.5
Unterweisung5.6
Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen5.7
Von außerhalb angelieferte Explosivstoffe 5.8
Überprüfen des Liefergutes5.8.1
Ausladen des Liefergutes5.8.2
Transportbeschädigtes Liefergut5.8.3
Bewertung von Arbeitsgängen5.9
Mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen5.10
Zerkleinern von Hand5.11
Entfernen von explosivstoffhaltigen Krusten, Ausblühungen, Sublimaten5.12
Feuchthalten von Fußböden5.13
Reinigen von Apparaten und Geräten5.14
Feuchtigkeitsempfindliche Explosivstoffe5.15
Instabile Explosivstoffe5.16
Wiederverwendung von Explosivstoffen5.17
Aufbewahren5.18
Packmittel5.19
Kennzeichnung von Behältern5.20
Beförderung im Betrieb5.21
Besondere Bestimmungen für das Zerlegen B.
Beurteilen und Festlegen von Arbeitsgängen5.22
Arbeitsgänge unter Sicherheit5.23
Massenbeschränkung5.24
Arbeiten an Submunition5.25
Arbeiten mit Zündern und Anzündern 5.26
Überprüfung und Vorbereitung5.26.1
Umgang mit Zünd- und Anzündsystemen5.26.2
Umgang mit quecksilberhaltigen Zünd- und Anzündmitteln5.26.3
Aufbewahren, Bereithalten und Abtransportieren5.26.4
Mechanisches Entfernen von Explosivstoffen5.27
Besondere Bestimmungen für das VernichtenC.
Allgemeine Beurteilungen und Festlegungen5.28
Arbeitsgänge unter Sicherheit5.29
Personalwechsel5.30
Besondere Bestimmungen für Vernichteplätze D.
Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff5.31
Arbeiten auf Vernichteplätzen5.32
Besondere Bestimmungen für das Abbrennen und Verbrennen E.
Abbrennen und Verbrennen 5.33
Allgemeines5.33.1
Vorbereiten von Explosivstoffkörpern5.33.2
Brandstellen5.33.3
Witterungseinflüsse5.33.4
Anzünden5.33.5
Verhalten nach dem Ab- und Verbrennen5.33.6
Abbrennen 5.34
Anzündvorgang5.34.1
Abstände der Explosivstoffkörper5.34.2
Abbrennen in langen Bahnen5.34.3
Mehrmaliges Benutzen der gleichen Brandstelle5.34.4
Verhalten auf Brandplätzen5.34.5
Verbrennen 5.35
Verpackte Explosivstoffe und patronierte Sprengstoffe5.35.1
Vorbereiten der Explosivstoffe5.35.2
Besondere Bestimmungen für das Ausbrennen F.
Ausbrennen von Gegenständen5.36
Rückstoßwirkung5.37
Ausbrennen und Ausglühen in Öfen5.38
Ausbrennen von Explosivstoffresten5.39
Besondere Bestimmungen für das Sprengen G.
Sprengort5.40
Sprengen von Munition und Munitionsteilen5.41
Verhalten auf Sprengplätzen5.42
Verwendung von Sprengschnüren5.43
Verwenden von elektrischen Zündmitteln5.44
Sicherung von Zündmaschinen gegen unbefugtes Benutzen5.45
Prüfen von Zündkreisen5.46
Einwirken von Hochfrequenzenergien5.47
Überdecken von Sprengladungen5.48
Sprengsignale5.49
Verhalten vor und nach Sprengungen5.50
Verhalten bei Versagern5.51
Besondere Bestimmungen für Verbrennungsanlagen H.
Betrieb von Verbrennungsanlagen5.52
Beschicken5.53
Prüfung der Einrichtungen5.54
Besondere Bestimmungen für das Unbrauchbarmachen oder Vernichten durch chemische BehandlungI.
Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen5.55
Grenztemperaturen5.56
Entleeren und Reinigen5.57
Benutzen von Rührwerken5.58
Verwenden von Pumpen5.59
Auflösen oder Suspendieren von Explosivstoffen5.60
Abluftbehandlung5.61
Fundmunition6
Zeitpunkt der Anwendung7
Abstände von Gebäuden und Plätzen mit Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie von Spreng-, Ausbrenn- und Brandplätzen und Sprengbunkern zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen und BetriebsgebäudenAnhang 1
Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen und Munition (zu Abschnitt 5.18)Anhang 2
Maximale Netto-Explosivstoffmasse und Bahnabmessungen für das Abbrennen in langen geraden BahnenAnhang 3
Maximale Netto-Explosivstoffmasse und Verteilung beim Verbrennen von Explosivstoffen und Explosivstoffkörpern im StützfeuerAnhang 4
Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit FundmunitionAnhang 5
Vorschriften und RegelnAnhang 6