DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit

4.2.1

Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus

  • einem Standsicherheitsnachweis nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen"

    und

  • dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit in Übereinstimmung mit Abschnitt 6

erforderlich.

4.2.2

Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.