DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Treppen bei Bauarbeiten im Sinne dieser Regeln sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden. Sie gliedern sich in

  • Bautreppen,

  • Treppentürme,

  • Gerüsttreppen.

Die Bezeichnung der Einzelbauteile ist in DIN 18 064 "Treppen, Begriffe" enthalten.

2.2

Bautreppen im Sinne dieser Regeln sind ein- oder mehrläufige Treppen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden.

2.3

Treppentürme im Sinne dieser Regeln sind mehrläufige Treppen, die aus serienmäßig hergestellten Bauteilen bestehen und turmartig ausgebildet sind.

2.4

Gerüsttreppen im Sinne dieser Regeln sind Treppen aus serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen, die als Zugang zu Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden.

Bild 1: Maßbegriffe einer Treppe
ccc_1086_bild01.jpg
Bild 1b: Treppe mit Unterschneidung
ccc_1086_bild02.jpg
Bild 1c: Treppe mit Versatz
ccc_1086_bild03.jpg

2.5

Schrittmaß im Sinne dieser Regeln ist ein ergonomisches Maß für das Steigungsverhältnis von Treppen. Es ist die Summe aus einem Auftritt und zwei Steigungen.

Formel: Auftritt + 2 Steigungen = 63 ± 10 %