Abschnitt 12.2 - 12.2 Prüfung durch den Benutzer der Treppe
12.2.1
Jeder Unternehmer, der die Treppe benutzt, hat dafür zu sorgen, daß die Treppe vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.
12.2.2
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf die Treppe in den mit Mängeln betroffenen Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.