
Abschnitt 7.3
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (bisher: BGR 113)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Verkehrslasten
7.3.1
Alle Verkehrslasten sind als ruhende Lasten zu betrachten und an ungünstiger Stelle anzusetzen.
7.3.2
Verkehrslasten sind entsprechend der Tabelle 2 anzusetzen. Einzellast und flächenbezogene Nennlast sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.
Bautreppe | Treppenturm | Gerüsttreppe | ||
1 | Einzellast verteilt auf Belastungsfläche 0,2 m x 0,2 m | 1,5 kN | 1,5 kN | 1,5 kN |
2 | flächenbezogene Nennlast | 2,0 kN/m2 | 2,0 kN/m2 | 1,0 kN/m2 |
3 | Belastungsfläche für Gesamtkonstruktion | gesamte Treppenläufe einschließlich Podeste | 20 m Treppenläufe einschließlich Podeste | 5 Treppenläufe einschließlich Podeste |
7.3.3
Zur Berechnung der Gesamtkonstruktion ist nach der Tabelle 2 die in Zeile 2 angegebene flächenbezogene Nennlast auf die in Zeile 3 angegebene Fläche anzusetzen.