DGUV Regel 101-002 - Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Verkehrslasten

7.3.1

Alle Verkehrslasten sind als ruhende Lasten zu betrachten und an ungünstiger Stelle anzusetzen.

7.3.2

Verkehrslasten sind entsprechend der Tabelle 2 anzusetzen. Einzellast und flächenbezogene Nennlast sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.

Tabelle 2: Lotrecht wirkende Verkehrslasten für Treppen bei Bauarbeiten
BautreppeTreppenturmGerüsttreppe
1Einzellast verteilt auf Belastungsfläche 0,2 m x 0,2 m1,5 kN1,5 kN1,5 kN
2flächenbezogene Nennlast2,0 kN/m22,0 kN/m21,0 kN/m2
3Belastungsfläche für Gesamtkonstruktiongesamte Treppenläufe einschließlich Podeste20 m Treppenläufe einschließlich Podeste5 Treppenläufe einschließlich Podeste

7.3.3

Zur Berechnung der Gesamtkonstruktion ist nach der Tabelle 2 die in Zeile 2 angegebene flächenbezogene Nennlast auf die in Zeile 3 angegebene Fläche anzusetzen.