DGUV Regel 110-004 - Branche Backbetriebe

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Bei Arbeiten in Backbetrieben bestehen besondere Gefährdungen für Ihre Beschäftigten. Sturz- und Rutschunfälle, Schnittverletzungen, Verbrennungen, Haut- und Atemwegserkrankungen sind dabei die Schwerpunkte. Die hier beschriebenen grundlegenden Präventionsmaßnahmen unterstützen Sie dabei, diese Gefährdungen zuverlässig zu vermeiden.

ccc_1085_as_47.jpg

Abb. 2
Arbeiten in handwerklichem Backbetrieb

ccc_1085_as_55.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG; hier: § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV; hier § 6: Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und § 9: Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

  • EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene (LMHV)

  • Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (ASR A1.2)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Fußböden" (ASR A1.5/1,2)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Verkehrswege" (ASR A1.8)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrbereichen" (ASR A2.1)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Gefährdungsbeurteilung" (ASR V3)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 2121)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" (TRBS 2121 Teil 2)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit bzw. Technische Regel für Gefahrstoffe "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" (TRBS 3145 bzw. TRGS 745)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401)

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe/ Technische Regel für Gefahrstoffe "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" (TRBA/TRGS 406)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung" (TRGS 407)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" (TRGS 555)

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"

ccc_1085_as_11.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer"

  • DGUV Information 206-013 "Stress, Mobbing & Co"

  • DGUV Information 206-027 "Leben mit Schichtarbeit - Tipps für Beschäftigte"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • DGUV Information 208-033 "Belastung für Rücken und Gelenke - was geht mich das an?"

  • DGUV Information 208-052 "Personengebundene Tragehilfen und Rückenstützgurte"

  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen"

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Treppen" (ASI 4.06)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Unfallsichere Gestaltung von Fußböden" (ASI 4.40)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Vermeidung von Bäckerasthma" (ASI 8.80)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Vermeiden von Sturzgefahren und Leiterunfällen" (ASI 9.50)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung" (ASI 10.0)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN Beurteilung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (ASI 10.1)

  • Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Arbeitsbedingungen im Backgewerbe verbessern" (ASI 10.2)

  • Branchenleitfaden der BGN "Backbetriebe sicher und effizient führen"

  • Leitlinie für eine "Gute Lebensmittelhygiene-Praxis" im Bäcker- und Konditorenhandwerk (Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.)

  • BGN-Beurteilungshilfe "Körperliche Belastungen im Betrieb - Backgewerbe"

ccc_1085_as_38.jpgArbeits- und Betriebsanweisungen

Als Unternehmer bzw. Unternehmerin sind Sie verpflichtet, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und den Beschäftigten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Reinigungstätigkeiten und sonstiger Umgang mit reizenden oder ätzenden Stoffen (Gefahrstoffe), z. B. Brezellauge

  • Arbeiten an Bäckereimaschinen und -geräten, z. B. Teigteilmaschinen, Fettbackgeräte, Gasgeräte

Arbeits- und Betriebsanweisungen sind Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten. In bestimmten Vorschriften, z. B. im Gefahrstoffrecht, sind Betriebsanweisungen vorgeschrieben. Diese sind den Beschäftigten an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

ccc_1085_as_69.jpgGeeignetes Schuhwerk und Arbeitskleidung

Stolpern, Rutschen, Stürzen sind die häufigsten Unfallursachen im Backbetrieb wie auch im Verkauf. Durch verschmutzte oder nasse Fußböden in der Backstube, in Räumen zur Nassreinigung (z. B. Korbwaschanlagen), in den Filialen usw. sind Gefährdungen vorhanden, die zu Sturz- und Rutschunfällen führen können. Daher gibt es hier besondere Anforderungen an das Schuhwerk.

ccc_1085_as_60.jpg

Abb. 3
Gut geeigneter Schuh mit ausreichend festem Sitz am Fuß

Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere

  • einen ausreichend festen Sitz am Fuß aufweist,

  • im vorderen Bereich vollkommen geschlossen ist,

  • einen Fersenhalt aufweist,

  • rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist,

  • einen Absatz mit mäßiger Höhe besitzt und

  • ein ausgeformtes Fußbett hat.

Vergewissern Sie sich, dass Ihre Beschäftigten immer geeignetes Schuhwerk tragen. Ein zweites Paar Schuhe zum zwischendurch Wechseln ist ratsam. Das Wechseln der Schuhe tut den Füßen gut und entlastet spürbar.

Als Arbeitskleidung in Backbetrieben wird vorzugsweise anliegende Kleidung (z. B. T-Shirt, Bäckerhose, Schürze sowie Kopfbedeckung) getragen.

Das Tragen von Schmuck (z. B. Uhren, Ringe, Armbänder bzw. Piercings) in Backbetrieben kann zu erhöhten Unfall- oder Hygienerisiken führen, weshalb Sie dies z. B. arbeitsvertraglich unterbinden. Im Rahmen von Unterweisungen machen Sie dies auch regelmäßig zum Thema.

ccc_1085_as_15.jpg

Abb. 4
Geeignete Berufsbekleidung

Unfallsichere Gestaltung von Fußböden sowie Beleuchtung

Setzen Sie in der Backstube ausschließlich rutschhemmende Fußbodenbeläge ein. Je nach Arbeitsbereich und anfallender Menge von gleitfördernden Stoffen, wie z. B. Wasser, Mehl, Lauge und Fett, soll der Fußboden entsprechend den nachfolgenden Anforderungen an die Rutschhemmung (R) und an den erforderlichen Verdrängungsraum (V) gestaltet sein.

Ebenso ist auf eine schlagschattenfreie Beleuchtung zu achten. Für eine gute Ausleuchtung der Arbeitsräume gelten Richtwerte gemäß nachfolgender Übersicht.

ArbeitsbereicheRutschhemmung/VerdrängungsraumBeleuchtung
Anlieferung, Lager mit LeseaufgabenR11200 Lux
Teigherstellung, -bearbeitung und BackenR11300 Lux
Endbearbeitung, Glasieren, DekorierenR11500 Lux
Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werdenR12300 Lux
SpülräumeR12/V4500 Lux
Kühlräume200 Lux
für verpackte WareR11
für unverpackte WareR12
Versand und VerpackungR11300 Lux
Verkaufsräume300 Lux
ohne BackofenR10
mit BackofenR11

Quellen: Technische Regel für Arbeitsstätten "Fußböden" ASR A1.5/1,2 und Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" ASR A3.4

Erfahrungsgemäß treten Sturzunfälle insbesondere an den Übergangsstellen zwischen Arbeitsräumen oder -bereichen mit unterschiedlichen Bodenbelägen auf, da z. B. gleitfördernde Stoffe über Schuhsohlen in benachbarte Bereiche übertragen werden können. Daher sollten sich direkt aneinander angrenzende Bereiche möglichst nur um eine Bewertungsgruppe der Rutschhemmung unterscheiden (z. B. R12 und R11).

Achten Sie darauf, dass Stolperstellen, d. h. Höhenunterschiede über 4 mm, Spalten mit einer Breite von mehr als 20 mm oder Gitterroste mit einer Maschenweite von mehr als 35 × 51 mm vermieden werden und dass der Fußboden eben ausgeführt ist.

Sorgen Sie außerdem dafür, dass der Fußboden leicht zu reinigen ist und Flüssigkeiten durch ein leichtes Gefälle des Fußbodens (ca. 1 bis 1,5 Prozent) auf möglichst kurzem Weg zu Ablauföffnungen fließen können. Zur Erleichterung der Reinigung kann entlang der Wände bis zu einem Abstand von 15 cm, in Ecken und unter feststehenden Maschinen, Geräten, Arbeitstischen oder dgl. auf einen profilierten Bodenbelag verzichtet werden.

Ablauföffnungen, Ablaufrinnen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abgedeckt sein. Die begehbaren Oberflächen der Roste müssen ebenfalls die Anforderungen an die Rutschhemmung des Fußbodens in der Backstube erfüllen. Bei Gitterrosten kann die Rutschhemmung z. B. durch eine sägezahnartige Oberfläche erhöht werden.

ccc_1085_as_30.jpgEntstehung von Mehlstaub vermeiden

Beim Arbeiten in der Backstube entsteht Mehlstaub. Vor allem entsteht Mehlstaub bei der Vermahlung, der Teigherstellung und der Teigaufarbeitung. Auch bei einer unsachgemäßen Reinigung entsteht durch aufgewirbeltes Mehl unerwünschter Mehlstaub. Zu viel Mehlstaub in der Luft belastet die Atemwege und kann Atemwegserkrankungen wie Bäckerasthma auslösen.

Gesundheitsgefahren durch Stäube lassen sich durch vorbeugende Maßnahmen deutlich verringern. Folgende Maßnahmen (Basismaßnahmen) sind geeignet, das Minimierungsgebot der Mehlstaubbelastung gemäß der verbindlichen Vorgabe in der GefStoffV umzusetzen:

  • In den Bereichen Lagern und Fördern von Mehl werden Anlagen so betrieben, dass möglichst wenig Mehlstaub austritt.

  • Beim Schütten von Mehl wird stets auf möglichst geringe Fallhöhen geachtet.

ccc_1085_as_73.jpg

Abb. 5
Mehlstaubminderung durch Verreiben von Mehl

  • Um die Abluft aus pneumatischen Mehlfördereinrichtungen staubarm zu halten, werden Filtereinrichtungen regelmäßig kontrolliert und gewartet.

  • Die Mehlentnahme aus dem Silo bzw. der Silowaage muss staubarm erfolgen (z. B. Füllschlauch bis zum Bottichboden, Absaugung etc.).

  • Es erfolgt eine Punktabsaugung an der Entnahme aus der Silowaage.

  • Das Entleeren von Säcken in Vorratsbehälter oder Kneter muss staubarm erfolgen, z. B. "Doppelschlitz-Methode" (Sack unten und oben aufschneiden).

  • Es werden nur Knetmaschinen mit dichtschließendem Deckel verwendet und für ein langsames Ankneten wird der kleinste Gang gewählt.

  • Überall dort, wo Mehl zum Trennen verwendet wird, achten Sie auf einen behutsamen Umgang mit Mehl. Auf keinen Fall wird das Mehl geworfen, sondern verrieben oder mit einem Sieb gestreut.

  • Verwendet werden staubarme Trennmehle, z. B. hydrothermisch behandelte Mehle.

  • Die Reduzierung von Trennmehl erfolgt durch Verwendung alternativer Gärgutträger (beschichtete Materialien oder Materialien mit spezieller Oberfläche).

  • Es ist auf eine staubarme Reinigung zu achten - Saugen ist besser als Kehren. Keine Druckluft zur Mehlabreinigung verwenden!

  • Anlagen sind regelmäßig zu reinigen.

  • Alle Beschäftigten werden in vorgenannten Punkten regelmäßig unterwiesen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, Atemwegserkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie bieten Beschäftigten, die Mehlstaub ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge an.

Überschreitet die Mehlstaubkonzentration 4 mg/m3 Luft in der einatembaren Staubfraktion im Schichtmittelwert (8 Stunden), ist arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Arbeitsmedizinischen Regeln "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge" (AMR 2.1) sowie "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge" (AMR 5.1). In jedem Fall ist eine Vorsorgekartei zu führen (siehe Abbildung 6 "Übersicht arbeitsmedizinische Vorsorge").

Weitere Informationen bietet die DGUV Information 213-705 "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Mehlstaub in Backbetrieben".

Schimmel- und Schädlingsbefall

Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Räumen, Anlagen und Maschinen, auf Gärgutträgern, Transportbändern usw. Schimmel und/oder Vorratsschädlinge vorkommen. Sporen von Schimmel, Ausscheidungen von Schädlingen und Fragmente von Schädlingskadavern können sensibilisierend wirken, d.h. eine Überempfindlichkeit auslösen.

ccc_1085_as_62.jpg

Abb. 6
Übersicht arbeitsmedizinische Vorsorge (Mehlstaub)

Sie achten unter anderem auf die Auswahl von geeigneten Materialien der Gärgutträger (Antihaftbeschichtungen), regelmäßige Trocknung und Belüftung der Gärräume, Verwendung von geeigneten Trennmitteln, z. B. hydrothermisch behandelten Mehlen mit geringerer Keimbelastung und niedriger Restfeuchte. Hygienemaßnahmen an Gärgutträgern sind rechtzeitig zu ergreifen, da ein schon stattgefundener sichtbarer Befall mit Schimmel die Auswechslung der betroffenen Gegenstände, z. B. Tücher, Körbe, erfordert.

Weitere Hinweise finden Sie in der Arbeits-Sicherheits-Information BGN "Vermeidung von Bäckerasthma" (ASI 8.80).

Werden zur Vermeidung von Schimmel Ultraviolett-Strahler eingesetzt, achten Sie darauf, dass diese so angeordnet sind und betrieben werden, dass die Augen und die Haut nicht geschädigt werden. Transparente Kunstglas-Abtrennungen sind als Schutz gegen UV-Strahlung ausreichend, wenn sie vollständig abschirmen und nicht geöffnet werden können, während die UV-Lampen aktiv sind. Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern wird eindeutig erkennbar angezeigt.

ccc_1085_as_5.jpgHautschutz

Bei der Lebensmittelzubereitung hat Hygiene oberste Priorität. Für die Beschäftigten bestehen Gefährdungen dadurch, dass die Hände oft gewaschen und desinfiziert werden, flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen werden oder im feuchten Milieu gearbeitet wird. Feuchtarbeit belastet die Haut und kann auf Dauer zu Hautproblemen und Hauterkrankungen führen. Daher sind konsequente Hautschutzmaßnahmen erforderlich, denn eine gesunde Haut ist eine Grundvoraussetzung für alle Hygienemaßnahmen.

Achten Sie darauf, dass die Hände nur bei Bedarf und so schonend wie möglich gewaschen werden und nur in Ausnahmefällen (nach z. B. Toilettenbenutzung, Müllentsorgung) desinfiziert werden.

Empfohlen wird eine möglichst milde, pH-hautneutrale Handwaschlotion. Die Zusammensetzung des Reinigungsmittels muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein. Nicht empfehlenswert sind sog. "Kombipräparate", d. h. desinfizierende Seifen, die gleichzeitig reinigen und desinfizieren. Diese Kombipräparate belasten verstärkt die Haut.

Vor und während der Arbeit sollen die Hände mit lebensmittelgeeigneter Hautschutzcreme und nach der Arbeit und vor längeren Pausen mit Hautpflegecreme eingecremt werden. Produkte ohne Duft-, Farb- und Konservierungsstoffe werden aufgrund des geringeren Allergierisikos empfohlen.

Es gibt keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe als Lebensmittelhygienemaßnahme generell verlangen. Daher sollen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe von Ihren Beschäftigten nur solange wie nötig und so kurz wie möglich getragen werden.

Es hat sich bewährt, einen Hautschutz- und Hygieneplan aufzustellen und dort einzutragen, wann, wie und mit welchem Produkt die Hände gewaschen und/oder desinfiziert werden, wann Hautschutz- und Hautpflegemittel aufgetragen oder Schutzhandschuhe getragen werden müssen. Den Hautschutz- und Hygieneplan verwenden Sie dann als Grundlage für die entsprechenden Unterweisungen. Ein Musterhautschutzplan findet sich im Anhang.

Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft, Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag müssen Sie Ihren Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, bei vier Stunden und mehr am Tag ist sie verpflichtend durchzuführen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Arbeits-Sicherheits-Information "Hautschutz im Beruf" (ASI 8.60) der BGN sowie auf dem BGN-Portal "Hautschutz online" (www.hautschutz-online.de).

Explosionsschutz

In Backbetrieben können unter bestimmten Umständen Explosionsgefährdungen durch eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre aus Gemischen von Luft mit Mehl- bzw. Getreidestaub, Gasen (z. B. Flüssiggas) oder brennbaren Flüssigkeiten (z. B. Backtrennmittel) auftreten. Eine wirksame Zündquelle kann diese zur Explosion bringen. Explosionen können Menschen gefährden und zu hohen Sachschäden führen.

Erstellen Sie für Ihren Betrieb das erforderliche Explosionsschutzdokument. Mit diesem Dokument ermitteln und bewerten Sie alle Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch z. B. Staub-, Gas- oder Aerosol-Luftgemische auftreten kann. Das Explosionsschutzdokument enthält die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz und die daraus abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen. Weitere Hinweise finden Sie in der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)".

ccc_1085_as_54.jpgLärm

Die Dringlichkeit von Lärmminderungsmaßnahmen hängt davon ab, wie hoch der personenbezogene Tages-Lärmexpositionspegel ist und wie oft diese Lärmsituation im Betrieb auftritt, z. B. täglich, wöchentlich oder monatlich. Lärm kann in bestimmten Bereichen (z. B. Spül-/Waschräume) oder bei bestimmten Tätigkeiten an Maschinen (Blechputzmaschine, Getreide- und Zerkleinerungsmühlen) eine Rolle spielen und eine gesundheitsschädliche Wirkung auf den Menschen haben. Er kann das Gehör dauerhaft schädigen, die Konzentration beeinträchtigen und die Arbeitsleistung mindern. Deshalb bevorzugen Sie lärmarme Maschinen. Weitere Hinweise finden Sie in der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz".

Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung

Richten Sie die Arbeitsplätze so ein, dass ausreichend Bewegungsfreiraum vorhanden ist und alle Beschäftigten ihre Arbeitsaufgaben sicher erledigen können. Die Tiefe und Breite der Bewegungsfläche soll mindestens 1 m betragen, sie muss aber größer sein, wenn das für die Handhabung von Arbeitsgegenständen und Arbeitsmitteln erforderlich ist. Sie achten darauf, dass die Bewegungsflächen nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder sonstige Gegenstände eingeschränkt werden. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, dass der Bewegungsraum von Hindernissen freigehalten werden muss.

Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung achten Sie insbesondere auf Gefährdungen durch ungünstige Arbeitsplatzgestaltung und leiten geeignete Maßnahmen ab. Wählen Sie z. B. Arbeitsplatzmaße wie die Arbeitshöhe so, dass Arbeiten in möglichst natürlicher Körperhaltung durchführbar sind, um Muskel- und Skeletterkrankungen entgegenzuwirken.

Eine gute Körperhaltung beugt insbesondere bei häufig wiederkehrenden oder andauernden Schneidarbeiten Fehlhaltungen und Rückenproblemen vor. Durch einen höhenverstellbaren Arbeitstisch können alle Beschäftigten die Arbeitshöhe ihrer Körpergröße anpassen (siehe hierzu auch "Weitere Informationen" am Anfang von Kapitel 2.2).

Sicherer Umgang mit Messern

Um Schnittverletzungen mit handgeführten Messern zu vermeiden, sind eine vorausschauende Planung, gute Vorbereitung und angepasste Arbeitsabläufe unverzichtbar. Stellen Sie Ihren Beschäftigten nur Messer zur Verfügung, deren Form und Funktion dem Einsatzweck entsprechen.

Nicht benutzte Messer werden sicher aufbewahrt, z. B. an Messerhaltern an der Wand, um Verletzungen durch im Arbeitsbereich abgelegte Werkzeuge zu vermeiden.

ccc_1085_as_44.jpg

Abb. 7
Kommunikation im Unternehmen als Grundlage für ein gutes Arbeitsklima

ccc_1085_as_1.jpgGesunde Arbeitsgestaltung

Bedingungen, die häufig oder über längere Zeiträume Fehlbeanspruchungen wie Überforderung, Stress oder Anspannung hervorrufen, können zu dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen führen. Ihre Beschäftigten sind weniger leistungsfähig oder fallen für längere Zeit aus. Um die Ursachen für diese Fehlbeanspruchungen (wie Zeitdruck oder zu viele Arbeitsaufgaben) zu vermeiden, erstellen Sie eine angemessene Einsatzplanung und sorgen für eine gleichmäßige Verteilung aller Arbeitsschichten. Um Stoßzeiten abzufangen, erarbeiten Sie ein geeignetes Konzept.

Achten Sie in Ihrem Unternehmen darauf, dass

  • die Beschäftigten alle Informationen haben, die sie zur Erledigung ihrer Aufgaben brauchen,

  • störender Lärm und andere Belastungsfaktoren aus der Arbeitsumgebung so gering wie möglich gehalten werden,

  • nicht länger als die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet werden muss,

  • Pausen- und Ruhezeiten beachtet werden,

  • Arbeiten unter Zeitdruck so gering wie möglich gehalten werden,

  • Konzepte vorliegen, um Stoßzeiten abzufangen,

  • keine Personalknappheit über einen längeren Zeitraum hinweg besteht.

Hinweise liefert u.a. die DGUV Information 206-013 "Stress, Mobbing & Co".

Beschäftigungsbeschränkungen

Aus der Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen können sich Beschäftigungsbeschränkungen für Personen mit eingeschränkter Belastbarkeit (Schwangere, Jugendliche, Menschen mit Handicap und Beschäftigte mit Vorerkrankungen) und Personen, welche besonders gefährdeten Personengruppen angehören (Auszubildende, Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, Praktikantinnen und Praktikanten oder auch Leiharbeitskräfte) ergeben.

Bei Erstellung von personenbezogenen Gefährdungsbeurteilungen beziehen Sie Ihre Betriebsärztin bzw. Ihren Betriebsarzt mit ein. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten, Umgang mit Gefahrstoffen und sensibilisierenden Stoffen oder elektromagnetische Strahlung.

Jugendliche können Unfallgefahren häufig wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder fehlender Erfahrung nicht erkennen oder abwenden. Solche Arbeiten können beispielsweise Reinigungstätigkeiten mit reizenden oder ätzenden Stoffen (Gefahrstoffe) oder Arbeiten an Fettback- und Gasgeräten sein. Daher dürfen Sie Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen, die mit solchen Unfallgefahren verbunden sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines bzw. einer Fachkundigen gewährleistet ist.

ccc_1085_as_34.jpg

Abb. 8
Energiewürfel zum mobilen Anschluss von Maschinen und Geräten

Einsatz elektrischer Betriebsmittel

Für die ordnungsgemäße Verwendung von elektrisch betriebenen Maschinen und Geräten sorgen Sie für eine ausreichende Anzahl von Steckdosen in der Nähe der Einsatzorte. Die Hintereinanderschaltung von Mehrfach- bzw. Verteilersteckdosen ist nicht zulässig.

Zur Vermeidung von Stolperstellen erfolgt die Kabelzuführung zu Maschinenanschlüssen bzw. Arbeitsplätzen für die Verwendung elektrischer Geräte und Maschinen möglichst von oben.

Einsatz von flüssiggasbetriebenen Verbrauchseinrichtungen

Zum Betreiben von Temperiergeräten, Hockerkochern etc. in der Produktion, aber auch für Heizstrahler im Außenbereich wird vielfach Flüssiggas verwendet. Für die Aufstellung der Flüssiggasflasche, den Anschluss der Druckregeleinrichtung an das Flaschenventil sowie für die Prüfung der gesamten Flüssiggasanlage gelten besondere Regelungen. Aufgrund der Risiken, die bei unsachgemäßer Verwendung oder dem Einsatz ungeeigneter Komponenten sowohl für die Beschäftigten als auch für das Umfeld (Bausubstanz, Kundschaft etc.) bestehen, sind gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend von einer "zur Prüfung befähigten Person für Flüssiggasanlagen" zu prüfen.

Alle für die sichere Verwendung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Druckregeleinrichtung, Schlauchbruchsicherung, Flammenüberwachungseinrichtung/Zündsicherung) müssen den Anforderungen für den gewerblichen Gebrauch entsprechen.

Anhand einer Betriebsanweisung für den Arbeitsplatz, die auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, unterweisen Sie die Beschäftigten sowohl über den Umgang mit der Flüssiggasanlage als auch über den Einsatz mit einem hierfür geeigneten Feuerlöscher (Brandklassen A, B, C).

Umfangreiche Informationen, Beratungshilfen, Merkblätter und eine Datenbank der zur Prüfung befähigten Personen für Flüssiggasanlagen in Ihrer Region finden Sie auf dem Internetportal BGN Branchenwissen, Wissen Kompakt Flüssiggasanlagen: www.bgn.de, Shortlink 754.

Arbeiten an hochgelegenen Stellen

Treffen Sie geeignete Maßnahmen, um das Abstürzen von Personen zu verhindern.

Für hochgelegene Lagerflächen auf z. B. Öfen oder Kühlräumen, die regelmäßig z. B. zur Zwischenlagerung von Materialien genutzt werden, ist eine Absturzsicherung in Form eines Geländers mit Handlauf, Knie- und Fußleiste vorzusehen.

Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf hochgelegenen Flächen sind geeignete Zugänge und Einrichtungen als Maßnahmen gegen Absturz vorzusehen (Geländer bzw. Anschlagpunkte mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz).

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stellen Sie geeignete Aufstiegshilfen - wo immer möglich Treppen - zur Verfügung. Hierbei achten Sie darauf, dass diese ausreichend rutschhemmende Standflächen besitzen. Bei Podestleitern mit mehr als 1 m Höhe sind beidseitige Handläufe erforderlich.

Leitern mit einer Standhöhe von 2 m bis 5 m sind nur für nicht regelmäßige Arbeiten geringen Umfanges zu verwenden. Dauern diese Arbeiten 2 Stunden und länger oder handelt es sich um schwierige Arbeiten, z. B. Reinigung, verwenden Sie Podestleitern oder Gerüste, die über eine ausreichende Standfläche und Absturzsicherungen verfügen.