DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Brandschutz

3.3.1
Einrichtungen zur Brandbekämpfung

3.3.1.1

Je nach Brandgefährdung der in den Räumen vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe müssen zum Löschen möglicher Entstehungsbrände entsprechende Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Löschanlagen, -einrichtungen oder -geräte.

Siehe auch § 22 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Die nachstehenden Tabellen geben Anhaltspunkte über die Ausrüstung von Gaststätten mit Feuerlöschern.

Tabelle 1: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung
Grundfläche bis m2Löschmitteleinheiten (LE)
geringe Brandgefährdung, z.B. Bierkeller, Schwimmbadmittlere Brandgefährdung, z.B. Restaurant, Hotelzimmer
50612
100918
2001224
3001530
4001836
5002142
6002448
7002754
8003060
9003366
10003672
je weitere 250612
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3
LEFeuerlöscher nach DIN EN 3
Brandklasse A:Brandklasse B:
Feste, glutbildende Stoffeflüssige oder flüssig werdende Stoffe
15 A21 B
28 A34 B
355 B
413 A70 B
589 B
621 A113 B
927 A144 B
1034 A
1243 A183 B
1555 A233 B

Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - die Löschmitteleinheiten nach Tabelle 1 zu ermitteln. Aus der Tabelle 2 kann dann die entsprechende Anzahl und Feuerlöscherart nach DIN EN 3 entnommen werden; z.B. erfordern, je nach Brandklasse, 24 Löschmitteleinheiten zwei Feuerlöscher 43 A bzw. 183 B oder vier Feuerlöscher 21 A bzw. 113 B.

Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.

Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

Hinsichtlich des zusätzlichen Einbaues ortsfester Feuerlösch- bzw. Brandmeldeeinrichtungen empfiehlt sich eine Absprache mit den örtlich zuständigen Behörden.

Ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. nasse und trockene Steigleitungen, Sprinkleranlagen.

3.3.1.2

In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.

Feuerlöscher sollten zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

3.3.1.3

Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F05 "Feuerlöscher" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.

3.3.2
Abfallbehälter

Abfallbehälter für leicht entzündliche, selbstentzündliche oder ähnliche Stoffe müssen aus nicht brennbarem Material in stabiler Ausführung bestehen und eventuelle Entstehungsbrände auf den Behälter begrenzen.

Dies wird z.B. durch selbstlöschende Behälter oder solche mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel erreicht.

Bei Abfallbehältern in Theken ist zusätzlich der Raum über dem Abfallbehälter feuerhemmend zu verkleiden.