DGUV Regel 110-001 - Arbeiten in Gaststätten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 1 - Beispielsammlung für Maschinen, Geräte und Anlagen

1.1
Getränkeschankanlagen

1.1.1
Ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasflaschen) für Kohlendioxid, Stickstoff und deren Gemische

Gefährdung durch

  1. 1

    umfallende Druckgasflaschen

  2. 2.

    Zerknall der Druckgasflaschen

  3. 3.

    austretendes Druckgas

  4. 4.

    Betreiben von nicht aufrecht stehenden Druckgasflaschen

  5. 5.

    unzureichende Organisation

Maßnahmen:

  1. 1.

    Druckgasflaschen mit geringer Standsicherheit müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein.

    Dies kann z.B. durch den Einsatz von Bügeln, Ketten oder Schellen erreicht werden.

  2. 2.

    Druckgasflaschen müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass auf sie keine gefährliche Wärmeeinwirkung erfolgt.

    Gefährliche Wärmeeinwirkung, z.B. durch Heizkörper, Sonnenbestrahlung, offenes Feuer, kann innerhalb der Druckgasflaschen einen unkontrolliert hohen Druckanstieg und damit z.B. den Zerknall der Druckgasflaschen bewirken.

  3. 3.

    Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Druckgas muss vermieden sein, z.B. durch

    • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,

    • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage)

      oder

    • Gaswarneinrichtung.

    Eine gefährliche Gaskonzentration von Kohlendioxid (CO2) in der Atemluft ist vermieden, wenn die angeschlossene Gasmenge im Verhältnis zur Raumgröße selbst bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes nicht mehr als 3 Vol. % beträgt. Z. B. wird aus einer CO2-Flasche mit einem Inhalt von 14 Litern bzw. einem Füllgewicht von 10 kg bei Austreten des gesamten Flascheninhaltes eine Gasmenge von ca. 5,1 m3 freigesetzt.

    Vor dem Wechseln von Druckgasflaschen muss deren Ventil geschlossen werden.

    Um Ventilbeschädigungen zu vermeiden, dürfen Druckgasflaschen nur mit Schutzkappe oder -korb transportiert werden.

  4. 4.

    Druckgasflaschen müssen stehend betrieben werden.

    Bei liegendem Anschluss kann flüssiges Druckgas über den Druckminderer in den Getränkebehälter gelangen, sich dort entspannen und den Zerknall des Getränkebehälters bewirken.

    Druckgasflaschen dürfen nur über geeignete Druckminderer an die Getränkebehälter angeschlossen werden.

  5. 5.

    Im Umgang mit Druckgasflaschen dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

    Beim Einsatz von Gaswarngeräten sind die Versicherten durch den Unternehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

    • die Funktion des Gaswarngerätes,

    • die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen

      und

    • die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

    zu unterweisen.

    Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist, z.B. Hauptalarm unterschritten, oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z.B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkender Atemschutz zur Verfügung steht.

1.1.2
Stationäre Kohlendioxid-Druckgeräte (Druckbehälter)

Gefährdung durch

  1. 1.

    mechanische Beschädigung

  2. 2.

    austretendes Kohlendioxid

  3. 3.

    unzureichende Organisation

Maßnahmen:

  1. 1.

    Mechanische Beschädigungen am stationären Druckbehälter oder seiner Armaturen und Anschlüsse müssen durch geeignete Wahl des Aufstellungsortes oder durch eine geeignete Umwehrung, z.B. die Installation eines Anfahrschutzes, verhindert sein.

    Eine solche Gefahr kann bestehen, wenn im Bereich des Behälters z.B.

    • Fahrzeugverkehr stattfindet,

    • Flurförderzeuge, z.B. Gabelhubwagen, Stapler, verwendet werden,

    • der Transport sperriger Gegenstände zu erwarten ist

      oder

    • der Abstand zwischen Druckbehälter und Verkehrswegen kleiner als 2,00 m beträgt.

  2. 2.

    Eine gefährliche Konzentration durch Austreten von Kohlendioxid muss vermieden sein, z.B. durch

    • Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume,

    • Installation einer technischen Lüftung (Zu- und Abluftanlage)

      oder

    • Gaswarneinrichtung.

  3. 3.

    Im Umgang mit Druckbehältern dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

    Bei Einsatz von Gaswarngeräten sind die Versicherten durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

    • die Funktion des Gaswarngerätes,

    • die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen

      und

    • die Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

    zu unterweisen.

    Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist, z.B. Hauptalarm unterschritten, oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z.B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkender Atemschutz zur Verfügung steht.

1.2
Maschinen und Geräte bei der Speiseeisherstellung

1.2.1
Speiseeisbereiter mit horizontaler Welle

Gefährdung durch

Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Gehäuse im Ein- und Auslaufbereich

Maßnahmen:

Der Zugriff zu den Scherstellen zwischen rotierendem Werkzeug und Einlauföffnungen muss verhindert sein. Die Scherstelle zwischen rotierendem Werkzeug und Auslauföffnung muss gesichert sein, z.B. durch

  • Schutzstäbe, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet und die mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sind,

    oder

  • Schutzeinrichtungen, die den Zugriff zur Gefahrstelle erheblich erschweren.

Solche Schutzeinrichtungen sind z.B. am Auslauf angebrachte verriegelte Auslaufschrägen mit integrierter Klappe, die

  • selbsttätig in Schutzstellung fällt,

  • sich nur in Auslaufrichtung öffnen lässt

    und

  • deren Oberfläche so gestaltet ist, dass sie von Hand nicht erfasst und geöffnet werden kann.

Der Verschlussdeckel der Trommel muss mit dem Antrieb des Speiseeisbereiters verriegelt sein. Eine Verriegelung ist nicht erforderlich, wenn der Verschlussdeckel das Gegenlager für die rotierenden Abstreif- und Austragswerkzeuge bildet.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.2.2
Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle

Gefährdung durch

  1. 1.

    rotierende Welle

  2. 2.

    Quetschstelle zwischen rotierendem Abstreifer und feststehenden Maschinenteilen

Maßnahmen:

  1. 1.

    Die rotierende Welle muss von der Antriebsseite her durch eine Schutzhülse gesichert sein, die höchstens 100 mm über der Tischkante endet.

    An der Bedienseite muss eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen vorhanden sein, die mit dem Körper oder mit den Beinen betätigt werden kann, z.B. durch

    • eine über die gesamte Maschinenseite angeordnete Schaltleiste von 30 mm Höhe

      oder

    • einem Stellteil mit einer Fläche von mindestens 300 mm x 300 mm.

    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

  2. 2.

    An Speiseeisbereitern mit rotierendem Abstreifer muss dieser an der Rückseite der Trommel hinter der Welle angeordnet sein.

    Als Rückseite hinter der Welle ist ein Bereich bis zu 45° beidseitig der Welle anzusehen.

    Siehe auch DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

1.2.3
Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen

Gefährdung durch

Einzugsstelle zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand

Maßnahme:

Einzugsstellen zwischen umlaufendem Rührwerkzeug und Behälterwand müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch

  • Begrenzung der am Rührwerkzeug wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe,

  • einen Abstand von gleich oder weniger als 4 mm zwischen Rührwerkzeug und Behälterwand

    oder

  • einen verriegelten Schutzdeckel.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.3
Maschinen und Geräte im Ausschankbereich

1.3.1
Gläserspülmaschinen

Gefährdung durch

  1. 1.

    Glasbruch infolge unzureichend bemessener Abstellflächen oder des nicht bestimmungsgemäßen Beschickens der Körbe

  2. 2.

    Quetsch- und Scherstellen an Transporteinrichtungen und Hubtüren

  3. 3.

    heißes Wasser

  4. 4.

    Reinigungsmittel

Maßnahmen:

  1. 1.

    In Spülbereichen sind zur Vermeidung von Verletzungen durch herab- oder umfallende Gläser ausreichend bemessene Abstellflächen vorzusehen. Die Körbe sind zur Vermeidung von Glasbruch entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung bestimmungsgemäß zu beschicken.

  2. 2.

    Die Gefahrstellen an den Transporteinrichtungen und an den Hubtüren von Gläserspülmaschinen müssen vermieden oder gesichert sein.

    Gefahrstellen an Transporteinrichtungen sind z.B. an Umlenkrollen, Spannrollen, Mitnehmern vorhanden.

    Siehe auch DIN EN 60335-2-58 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-58: Besondere Anforderungen für elektrische Spülmaschinen für den gewerblichen Gebrauch".

  3. 3.

    Es muss sichergestellt sein, dass heißes Wasser nicht strahlartig aus Öffnungen der Gläserspülmaschine austritt.

    Siehe auch DIN EN 60335-1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" und DIN EN 60335-2-58.

  4. 4.

    Reinigungsmittel müssen so zugeführt werden, dass eine Gefährdung vermieden wird.

    Dies kann z.B. erreicht werden durch automatische Dosieranlagen oder die Verwendung von Tabs.

    Bei der Dosierung der Reinigungsmittel müssen die vom Hersteller vorgegebenen und eingestellten Werte eingehalten werden.

    Beim Umgang mit Reinigungsmitteln sind gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen. Der Umgang beinhaltet z.B. Austausch und Nachfüllen von Vorratsbehältern.

1.3.2
Kaffeemühlen

Gefährdung durch

Quetsch- und Scherstellen an Zerkleinerungswerkzeugen und Auswerfern

Maßnahmen:

Der Zugriff zu den Gefahrstellen muss verhindert sein, z.B. durch

  • entsprechende Gestaltung des Ein- und Auslaufs

    oder

  • Verriegelung des Deckels.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.3.3
Kaffeemaschinen

Gefährdung durch

  1. 1.

    Dampf oder Heißwasser

  2. 2.

    Zerknall des Heißwasser- oder Dampfkessels

  3. 3.

    Unzureichende Aufstellung

  4. 4.

    Reinigungs- oder Entkalkungsmittel

Maßnahmen:

  1. 1.

    Kaffeemaschinen müssen so gebaut sein, instand gehalten und betrieben werden, dass Dampf oder Heißwasser (Brühwasser) nicht unkontrolliert austreten kann.

    Dies kann z.B. erreicht werden durch eine geeignete Gestaltung bzw. Anordnung der Filterhandgriffe und des Auslaufes (z.B. schwenkbar und tropffreie Hähne).

    Siehe auch DIN EN 60335-1.

    Die zur Reinigung entfernten Teile von heißwasser- oder dampfführenden Leitungen müssen nach dem Reinigungsvorgang wieder ordnungsgemäß in die vorgesehene Position gebracht werden.

  2. 2.

    Druckbehälter in Kaffeemaschinen müssen der Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG entsprechen.

    Nach Angaben des Herstellers und der verwendeten Wasserqualität (Wasserhärte) müssen Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet bzw. geprüft werden.

    Kalkablagerungen können die Funktion von Sicherheitseinrichtungen, z.B. Sicherheitsventile, beeinträchtigen.

  3. 3.

    Kaffeemaschinen müssen so aufgestellt werden, dass ein ausreichender Bedienraum zur Verfügung steht und alle relevanten Bedien- und Wartungsteile, z.B. Auslauf, Hähne, Filter, Schaugläser, Wahltasten, Kontrollleuchten, Tassenwärmer, Warmhalteplatten, deutlich erkennbar und leicht zugänglich sind.

  4. 4.

    Die Reinigung und Entkalkung muss gemäß den Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen. Dies schließt bei der Verwendung von z.B. reizenden oder ätzenden Mitteln eine ausreichende Nachspülung ein.

    Beim Umgang mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Entkalkungsmitteln muss gegebenenfalls Augen- und Handschutz zur Verfügung gestellt und benutzt werden.

1.3.4
Brennstoffbeheizte Warmhalteeinrichtungen (z.B. Rechaud)

Gefährdung durch

  1. Brand und Verpuffung

Maßnahmen:

  1. Brand und Verpuffung müssen durch den sicheren Umgang mit Brennstoffen und Brennstoffbehältern vermieden werden.

Brennstoffe können z.B. flüssig, fest oder pastös sein.

Sicherer Umgang beinhaltet z.B., dass

  • nur Brennstoffe gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers eingesetzt werden,

  • brennstoffbeheizte Warmhalteeinrichtungen nur unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu brennbaren Materialien, z.B. Dekorationen, betrieben werden,

  • Brennstoffbehälter nur bis zur maximalen Füllhöhe befüllt werden,

  • Brennstoffbehälter nicht auf oder unter Heizflächen, z.B. Wärmebrücken, abgestellt werden,

  • die Aufstellung des Brennstoffbehälters gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgt

    und

  • Brennstoffbehälter nach dem Einsatz ordnungsgemäß verschlossen werden.

1.3.5
Flambiergeräte (flüssiggasbeheizt)

Gefährdung durch

  1. 1.

    Brand und Explosion

  2. 2.

    ungeeignete Aufstellung

Maßnahmen:

  1. 1.

    Flambiergeräte müssen der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung entsprechen.

    Flambiergeräte mit einem ortsbeweglichen Druckgerät von mehr als 1 Liter Inhalt dürfen nicht unter Erdgleiche betrieben werden.

    Ausnahmen sieht die Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) vor.

  2. 2.

    Flambiergeräte dürfen nur unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu brennbaren Materialien, z.B. Dekorationen, betrieben werden.

1.3.6
Mikrowellenkochgeräte

Gefährdung durch

  1. 1.

    hochfrequente Wellen

  2. 2.

    Leckstrahlung

  3. 3.

    Siedeverzug

  4. 4.

    Verwendung von ungeeignetem Kochgeschirr

Maßnahmen:

  1. 1.

    Mikrowellenkochgeräte müssen so ausgeführt sein und so betrieben werden, dass hochfrequente Wellen nicht in einem unzulässigen Maß austreten können.

    Siehe auch DIN EN 60335-1 und DIN EN 60335-2-25 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-25: Besondere Anforderungen für Mikrowellenkochgeräte und kombinierte Mikrowellenkochgeräte".

  2. 2.

    Mikrowellenkochgeräte dürfen nur dann betrieben werden, wenn alle Schutzeinrichtungen wirksam sind. Dichtungen an Schutzeinrichtungen müssen sauber gehalten und regelmäßig auf sichtbare Mängel geprüft und erforderlichenfalls ausgetauscht werden.

    Sichtbare Mängel sind z.B. Verunreinigungen, Beschädigungen.

  3. 3.

    Die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Hinweise über die Verbrühungsgefahr durch Siedeverzug beim Erhitzen von Flüssigkeiten sind zu beachten.

  4. 4.

    In Mikrowellenkochgeräten darf nur geeignetes, vom Hersteller empfohlenes Kochgeschirr verwendet werden.

1.3.7
Sahne- und Sodasiphons mit Kapseln

Gefährdung durch

  1. 1.

    Zerknall des Siphons

  2. 2.

    wegfliegende Teile

Maßnahmen:

  1. 1.

    Sahne- und Sodasiphons müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein.

    Siehe auch DIN 32615 "Sahne- und Sodasiphon mit Kapsel; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

    Die maximal zulässige Füllmenge des Siphons darf nicht überschritten werden.

  2. 2.

    Der Siphonkopf muss so gestaltet sein, dass ein fehlerhaftes Aufbringen auf den Siphonbehälter, z.B. durch Verkanten, ausgeschlossen ist.

    Das Anstechen der Druckgaskapsel darf nur erfolgen, wenn die Kapsel in ihrer Lage fixiert ist, z.B. durch einen Kapselhalter.

    Beim Abnehmen des Siphonkopfes muss das im Siphon befindliche Gas gefahrlos entweichen können.

    Nach der Reinigung mit Heißwasser darf der Siphonkopf erst nach Erreichen der Umgebungstemperatur aufgeschraubt werden.

1.4
Anlagen zur Wasseraufbereitung

1.4.1
Chlorungsanlagen zur Wasseraufbereitung

Gefährdung durch:

  1. 1.

    Austritt von Chlorgas oder Chlorverbindungen

  2. 2.

    unzureichende Organisation

Maßnahmen:

  1. 1.

    Chlorungsanlagen müssen so gebaut und errichtet sein und müssen so instand gehalten und betrieben werden, dass Chlorgas oder Chlorverbindungen in gefährlicher Konzentration nicht unkontrolliert freigesetzt werden können.

    Je nach Anlagenart und der zur Wasseraufbereitung verwendeten Stoffe sind bestimmte Anforderungen erforderlich, z.B. verschließbare Aufstellungsräume, geeignete Be- und Entlüftungseinrichtungen der Aufstellungsräume bzw. ausreichend dimensionierte Lüftungsöffnungen, unmittelbarer Ausgang aus dem Aufstellungsraum ins Freie, Einrichtungen zum selbsttätigen Unterbrechen der Anlage im Bedarfs- bzw. Störfall, Wassersprühanlagen zum Niederschlagen von Chlorgas.

    Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5).

    Je nach Anlagenart und der zur Wasseraufbereitung verwendeten Stoffe sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

    Siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5).

  2. 2.

    Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern von Chlorungsanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen.

    Sie muss insbesondere Angaben enthalten über:

    • Die In- und Außerbetriebnahme,

    • die Bedienung und Wartung der Anlage,

    • das Verhalten bei Störfällen und

    • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.

    Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und im Bereich der Chlorungsanlage oder an sonstiger geeigneter Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen.

    Siehe auch § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Chlorung von Wasser" (BGV D5) und § 14 der Gefahrstoffverordnung.

    Mit der Bedienung und Wartung von Chlorungsanlagen sowie mit dem Umgang mit Chemikalien dürfen nur Personen beauftragt werden, die darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

1.4.2
Ozonanlagen zur Wasseraufbereitung

Gefährdung durch

  1. 1.

    Austritt von Ozon

  2. 2.

    unzureichende Organisation

Maßnahmen:

  1. 1.

    Ozonanlagen müssen so gebaut und errichtet sein und müssen so instand gehalten und betrieben werden, dass Ozon in gefährlicher Konzentration nicht unkontrolliert freigesetzt werden kann.

    Siehe auch DIN 19627 "Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung".

    Ozonanlagen müssen in geschlossenen, verschließbaren Räumen aufgestellt sein.

    Die Ozonerzeugung muss durch eine Not-Befehlseinrichtung (Not-Ausschalter) abgeschaltet werden können. Die Not-Befehlseinrichtung muss an leicht zugänglicher, ungefährdeter Stelle in der Nähe der Tür des Ozonanlagenraumes angebracht sein.

    Für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ist ein geeignetes Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

    Siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474).

  2. 2.

    Der Unternehmer hat unter Verwendung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und so auszulegen, dass sie allen in der Ozonanlage Beschäftigten zugänglich ist.

    Sie muss insbesondere Angaben enthalten über

    • Betriebsanleitungen der Anlagenteile,

    • In- und Außerbetriebnahme,

    • Verhalten bei Störfällen

      und

    • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.

    Mit der Bedienung und Wartung von Ozonanlagen dürfen nur Personen beauftragt werden, die darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

1.5
Maschinen in der Wäscherei

1.5.1
Wasch- und Waschschleudermaschinen

Gefährdung durch

  1. 1.

    Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierenden Trommel

  2. 2.

    austretende heiße Flüssigkeiten

  3. 3.

    Krankheitserreger

Maßnahmen:

  1. 1.

    Der Zugriff zu Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierenden Trommel von Wasch- und Waschschleudermaschinen muss gesichert sein, z.B. durch

    • verriegelte Deckel mit Zuhaltung oder

    • verriegelte Türen mit Zuhaltung.

    Die Zuhaltung kann z.B. sein:

    • Ein Zeitrelais für den Antriebsmotor,

    • eine kraftentlastete, federbelastete mechanische Bremse

      oder

    • eine Stillstandsüberwachung.

    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN ISO 10472 "Sicherheitsanforderungen für industrielle Wäschereimaschinen;

    • Teil 1: Gemeinsame Anforderungen"

      und

    • Teil 2: Wasch- und Waschschleudermaschinen".

    Der Zugriff zu Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierenden Trommel durch die Einfüllöffnungen für manuelles Zugeben von Waschmittel hindurch muss gesichert sein, z.B. durch

    • Schutzstäbe am Boden der Einfüllöffnung

      oder

    • feststehende trennende Schutzeinrichtung, z.B. in der Form eines Wehres.

  2. 2.

    Wasch- und Waschschleudermaschinen müssen so eingerichtet und so betrieben werden, dass eine Gefährdung durch auslaufende heiße Flüssigkeiten verhindert ist.

    Heiße Flüssigkeiten können z.B. austreten

    • beim Öffnen der Gehäuse- oder Trommeltür, wenn nicht durch eine Verriegelung das Öffnen der Tür bei einem Füllstand über der Türunterkante verhindert ist,

    • beim Öffnen des Verschlusses des Flusensiebes

      oder

    • bei unsachgemäßer Verlegung oder Dimensionierung des Abwasserabflusses.

    Siehe auch DIN EN ISO 10472-2.

  3. 3.

    Beim Umgang mit verschmutzter Wäsche sind Hygienemaßnahmen durchzuführen, z.B.

    • Benutzen von Schutzhandschuhen,

    • Hände waschen und abtrocknen mit Einmalhandtüchern oder mittels Handtuchrolle

      und

    • gegebenenfalls nach dem Umgang mit verschmutzter Wäsche die Kleidung (Kittel) wechseln.

1.5.2
Wäscheschleudern (Wäschezentrifugen)

Gefährdung durch

  1. Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierenden Trommel

Maßnahmen:

  1. Wäscheschleudern müssen mit einem Schutzdeckel oder einer anderen Einrichtung ausgerüstet sein, die das Berühren der rotierenden Trommel verhindert. Der Schutzdeckel muss so eingerichtet sein, dass die Trommel erst in Gang gesetzt werden kann, wenn der Schutzdeckel fest verschlossen ist (Deckelverriegelung). Der Schutzdeckel darf erst geöffnet werden können, nachdem die Trommel stillsteht (Deckelzuhaltung).

    Eine Deckelzuhaltung ist nicht erforderlich bei Wäscheschleudern mit einer Bewegungsenergie von weniger als 1500 J, sofern durch das Anheben des Deckels die Antriebskraft abgeschaltet und die Bremsung in Gang gesetzt wird sowie bewegte Teile der Zentrifuge erst zugänglich sind, wenn die Trommeldrehzahl ≤ 1 Umdrehung pro Sekunde ist.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Schleudern, die zum Entwässern von Badezeug in Bädern und Freizeiteinrichtungen bestimmt sind.

    Wäscheschleudern müssen so gesichert sein, dass sie nur bei geschlossenem Deckel oder geschlossener Tür betrieben werden können.

    An Wäscheschleudern, deren Trommel eine Umfangsgeschwindigkeit über 20 m/s oder eine Bewegungsenergie über 1500 J hat, darf es nicht möglich sein, den Deckel zu öffnen während die Trommel noch in Bewegung ist.

    Bei Wäscheschleudern, deren Trommel eine Umfangsgeschwindigkeit bis zu 20 m/s und eine Bewegungsenergie bis zu 1500 J hat, dürfen bewegte Teile nicht berührbar sein, wenn das Gerät am Netz angeschlossen ist oder die Trommel mit einer Drehzahl von mehr als 60 Umdrehungen je Minute rotiert.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 60 335-2-4.

1.5.3
Trockner

Gefährdung durch

  1. 1.

    Quetsch-, Scher- und Fangstellen an der rotierenden Trommel

  2. 2.

    Brand

Maßnahmen:

  1. 1.

    Trockner müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Öffnen der Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen die Antriebskraft abschalten. Die Maschinen dürfen sich nach Abschalten der Antriebskraft erst dann wieder in Gang setzen lassen, wenn die Deckel, Türen, Klappen und ähnliche Einrichtungen geschlossen sind.

    Siehe auch DIN EN ISO 10472 Teile 1 und 2.

  2. 2.

    Die Energiezufuhr für die Heizung an direkt beheizten Trocknern muss mit dem Antrieb der Trocknertrommel so verriegelt sein, dass die Maschine nur bei bewegter Trocknertrommel und laufendem Gebläse beheizt werden kann.

    Siehe auch DIN EN ISO 10472-4 "Sicherheitsanforderungen für industrielle Wäschereimaschinen; Teil 4: Trockner".

    Fortluftleitungen von Ablufttrocknern sind regelmäßig auf Ablagerungen zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen.

1.5.4
Mangeln (Muldenmangeln und Zylindermangeln)

Gefährdung durch

  1. 1.

    Einziehen oder Fangen

  2. 2.

    Heiße Oberflächen

Maßnahmen:

  1. 1.

    Der Einzugsbereich zwischen

    • Walze und beheizter Mulde an der Eingabestelle,

    • beheiztem Zylinder und Umlenkwalze oder Anpresswalze bei Zylindermangeln

      und

    • Walze und Umlenkkante der Eingabebänder bzw. des Eingabetisches

    muss durch eine verriegelte pendelnde Einlaufschutzeinrichtung gesichert sein.

    Siehe auch DIN EN ISO 10472-5 "Sicherheitsanforderungen für industrielle Wäschereimaschinen; Teil 5: Mangeln, Eingabe- und Faltmaschinen".

  2. 2.

    Heiße Oberflächen, ausgenommen die Auslaufstelle der Mulde, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verbrennungen ausgeschlossen sind.

    Siehe auch DIN EN ISO 10472-5.

1.6
Sonstige Maschinen und Anlagen

1.6.1
Musikanlagen

Gefährdung durch

  1. gehörschädigenden Lärm

Maßnahmen:

  1. Arbeitsplätze in Gasträumen müssen so eingerichtet sein, dass auf die Versicherten kein gehörschädigender Lärm einwirkt, z.B. durch

    • Einsatz schallabsorbierender Raumauskleidungen,

    • Einhausung des Diskjockey-Arbeitsplatzes,

    • Anordnen der Lautsprecher derart, dass ständige Arbeitsplätze nicht direkt beschallt werden,

    • Einsatz von Schallpegelbegrenzern, welche den Lärm an den Arbeitsplätzen auf max. 80 dB (A) begrenzen,

      oder

    • Verwenden von Kapselgehörschützern mit eingebauter Kommunikationseinrichtung.

1.6.2
Lasereinrichtungen

Gefährdung durch

  1. stark gebündelte Lichtstrahlen mit hoher Leistungsdichte

Maßnahmen:

  1. Stark gebündelte Lichtstrahlen mit hoher Energie bzw. Leistungsdichte aus Showlasern dürfen im Aufenthaltsbereich von Versicherten die Grenzwerte für Bestrahlung und Bestrahlungsstärke nicht überschreiten.

    Siehe auch DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien".

    Showlaser und Showlaseranlagen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung so aufgestellt und betrieben werden, dass eine gefährliche Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung verhindert wird.

    Siehe auch §§ 4 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

    Für Lasereffekte sind vornehmlich Laser der Klassen 1 und 2 zu verwenden. Obwohl die von diesen Geräten emittierte Laserstrahlung weitgehend keine Gesundheitsschäden hervorruft, ist die Führung und Reflexion der Strahlen so zu gestalten, dass diese nicht in die Augenhöhe von Versicherten gelangen können.

    Werden Laser höherer Klassen (3 und 4) eingesetzt, ist der Laserstrahl durch optische Einrichtungen so aufzuweiten, dass in den Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, die Werte der Klasse 2 nicht überschritten werden.

    Der Unternehmer hat den Betrieb von Showlasern und Showlaseranlagen der Klassen 3R, 3B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

    Ein Muster für die Anzeige ist der BG-Information "Betrieb von Lasereinrichtungen" (BGI 832) zu entnehmen.

    Der Unternehmer hat für den Betrieb von Showlasern und Showlaseranlagen der Klassen 3R, 3B oder 4 einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er selbst die erforderliche Sachkunde besitzt und den Betrieb der Showlaser und Showlaseranlagen selbst überwacht.

1.6.3
Nebelanlagen

Gefährdung durch

  1. 1.

    gesundheitsgefährdende Stoffe

  2. 2.

    Sichtbehinderung infolge Nebel

Maßnahmen:

  1. 1.

    Bei der Erzeugung von künstlichem Nebel dürfen keine Stoffe verwendet werden, die Gesundheitsgefahren hervorrufen.

    Es dürfen nur solche Nebelflüssigkeiten eingesetzt werden, die in der Betriebsanleitung des Herstellers des Nebelgenerators empfohlen und deren gesundheitliche Unbedenklichkeit vom Hersteller der Nebelflüssigkeit bescheinigt worden ist.

  2. 2.

    Nebelanlagen müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass durch den Nebel das sichere Begehen von Verkehrs- und Fluchtwegen jederzeit gewährleistet ist.

1.6.4
Stellmaschinen für Kegel und Pins

Gefährdung durch

  1. 1.

    Quetsch-, Scher-, Fang- und Einzugsstellen

  2. 2.

    Absturz

  3. 3.

    Zugang zur Stellmaschine durch die Wurföffnung

  4. 4.

    unzureichende Organisation

Maßnahmen:

  1. 1.

    An Stellmaschinen für Kegel und Pins und an Fördereinrichtungen für Kugel- und Ballrücklauf müssen Quetsch-, Scher-, Einzugs- und Fangstellen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch

    • Begrenzung der wirksamen Energie,

    • Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen

      oder

    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen.

    Zur Störungsbeseitigung und zum Warten von Stellmaschinen müssen geeignete Zugänge vorhanden sein, z.B.

    • verriegelte Türen in Verbindung mit einem Vorort-Freigabeschalter

      oder

    • verriegelte klappbare Verkleidungen oder Verdeckungen.

    Siehe auch Abschnitt 2.1 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

  2. 2.

    Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege, die mehr als 1 m über der Zugangsebene liegen, müssen mindestens 30 cm breit, ausreichend fest und rutschhemmend ausgeführt sein.

    Sie müssen an mindestens einer Seite mit einem festen Handlauf und einer Knieleiste ausgerüstet sein.

    Siehe auch BG-Regel "Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen" (BGR 158).

  3. 3.

    Der Zugang zur Stellmaschine darf nur über die dafür vorgesehenen Wege erfolgen.

  4. 4.

    Der Zugang zum Maschinenraum ist nur den befugten Personen gestattet.

    Auf dieses Gebot ist durch ein entsprechendes Sicherheitskennzeichen hinzuweisen.

    Alle Arbeiten sind nur bei abgeschalteter Anlage durchzuführen.

    An Stellmaschinen dürfen nur Personen tätig werden, die unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung befolgt wird. Erforderlichenfalls hat der Unternehmer ergänzende Betriebsanweisungen aufzustellen.

    Siehe auch BG-Regel "Mechanische Kegel- und Bowlingbahnen" (BGR 158).

1.6.5
Saunen

Gefährdung durch

  1. 1.

    Brände

  2. 2.

    heiße Oberflächen des Ofens

Maßnahmen:

  1. 1.

    Saunaöfen müssen zusätzlich zum Regelthermostat mit Temperatursicherungen nach DIN EN 60730-1 "Automatische elektrische Regel- und Steuergeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Anwendungen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" oder mit einem nicht selbsttätig rückstellenden Schutztemperaturbegrenzer ausgestattet sein, der bei 140 °C Raumtemperatur die Heizung abschaltet.

    Stellteile für den Saunaofen müssen außerhalb der Sauna installiert sein.

    Vor dem Einschalten des Saunaofens muss der ordnungsgemäße Zustand der Sauna überprüft werden.

    Bei der Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass z.B. keine Handtücher auf dem Saunaofen liegen.

  2. 2.

    Heiße Oberflächen des Saunaofens, die zu Brandverletzungen führen können, müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein, z.B. durch Umwehrungen.