DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 3.1 - 3 Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium
3.1 Aluminiumstaub/Luft-Gemische

Bei der Bearbeitung von Aluminium durch Schleifen, Bürsten und Polieren entstehen brennbare Stäube, die im Gemisch mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Ist zeitgleich eine für das Staub/Luft-Gemisch wirksame Zündquelle vorhanden, kommt es zur Explosion. Die Entzündbarkeit des Staub/Luft-Gemischs und die Explosionswirkung sind unter anderem abhängig von der Korngröße, Feuchte und Zusammensetzung des Aluminiumstaubs.

Die Kenntnis der Brenn- und Explosionskenngrößen des auftretenden Staubs ist eine wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen von Schutzmaßnahmen, einschließlich der Auslegung von staub-verarbeitenden Anlagen. Die Kenngrößen sind gegebenenfalls durch entsprechende Untersuchungen an einer repräsentativen Staubprobe zu ermitteln.

Beispiele für Brenn- und Explosionskenngrößen von Aluminiumstäuben siehe unter anderem in der GESTIS-STAUB-EX-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-staub-ex.