DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Organisatorische Maßnahmen

4.9.1
Reinigung und Wartung

4.9.1.1
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Reinigungs- und Wartungsarbeiten regelmäßig durchgeführt werden. Dazu müssen sie einen Reinigungs- und Wartungsplan aufstellen, in dem die Vorgehensweise, die erforderlichen Reinigungs- und Wartungsintervalle und die Verantwortlichkeiten festgelegt sind.

4.9.1.2
Die Angaben zur Reinigung und Wartung in den Betriebsanleitungen der Hersteller der Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen sind vorrangig zu beachten.

4.9.1.3
Der Reinigungsplan sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Reinigung der Arbeitsplätze und des unmittelbaren Bearbeitungsbereichs sowie der Umgebung von bestimmungsgemäßen Austragsstellen für trockenen Aluminiumstaub, zum Beispiel nach Beendigung jeder Schicht

  2. 2.

    Reinigung der Schutz- und Absaughauben der benutzten Bearbeitungsmaschinen, zum Beispiel wöchentlich

  3. 3.

    Reinigung der schlammführenden Leitungen, der in Nassabscheidern integrierten Schlammauffangeinrichtungen, anderer in Räumen befindlicher Schlammauffangeinrichtungen und Luftrückführungen in den Räumen, zum Beispiel wöchentlich

  4. 4.

    Reinigung der gesamten Absaugeinrichtung einschließlich vorhandener Schallschutzeinrichtungen sowie aller Sammelrinnen nach Bedarf, zum Beispiel vierteljährlich

  5. 5.

    Reinigung von Schlammbecken außerhalb des Arbeitsraums, zum Beispiel halbjährlich

  6. 6.

    Reinigung der Arbeitsräume und Aufstellungsbereiche (alle Flächen, auf denen sich Staub ablagern kann), zum Beispiel jährlich

Umfang und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten richten sich im Wesentlichen nach dem jeweiligen Bearbeitungsverfahren und dem Grad der Verschmutzung.

Die Angaben zur Häufigkeit der Reinigungsarbeiten unter Nummern 1 bis 6 sind Orientierungswerte aus der bisherigen Praxis. Sie sind von Unternehmern und Unternehmerinnen an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Besondere Aufmerksamkeit ist den Verschmutzungen beim Staubbeseitigungsverfahren "Trockenverfahren mit Nassabscheidung durch sofortiges Benetzen" zu widmen; Staubanbackungen sind zu vermeiden.

Beispiel eines Reinigungs- und Wartungsplan siehe Anhang 4.

4.9.1.4
Der Wartungsplan sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Tägliche Wasserstandskontrolle der Nassabscheider

  2. 2.

    Kontrolle aller bewegten Teile in explosionsgefährdeten Bereichen auf Funktionsfähigkeit und Reibungsfreiheit, zum Beispiel monatlich

  3. 3.

    Sichtkontrolle der gesamten Anlage, besonders der Sammelbehälter für Aluminiumstaub/ -schlamm auf Roststellen und Beseitigung des Staubs und Schlamms, zum Beispiel monatlich

  4. 4.

    Sicht- und Funktionskontrolle aller der Sicherheit dienenden Einrichtungen, zum Beispiel monatlich

Die Kontrolle aller bewegten Teile sollte sich zum Beispiel auf Lager und Ventilatoren erstrecken.

Der Sicherheit dienende Einrichtungen sind zum Beispiel:

  • Überwachungseinrichtungen des Luftdurchsatzes von Absaugeinrichtungen

  • Überwachungseinrichtungen der Flüssigkeitsversorgung

Die Angaben zur Häufigkeit der Wartungsarbeiten unter Nummern 1 bis 4 sind Orientierungswerte aus der bisherigen Praxis. Sie sind von Unternehmerinnen und Unternehmern an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Beispiel eines Reinigungs- und Wartungsplans siehe Anhang 4.

Reinigung und Instandhaltung lufttechnischer Anlagen siehe auch DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".

4.9.1.5
Die Durchführung der Reinigungs- und Wartungsarbeiten, mit Ausnahme der Arbeiten nach Abschnitt 4.9.1.3 Nr. 1, ist zu dokumentieren.

Beispiel für die Dokumentation von durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten siehe Anhang 4.

4.9.1.6
Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten in feuergefährdeten Bereichen sind Zündgefahren zu vermeiden.

4.9.1.7
Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Besen und Bürsten aus funkenreißenden Werkstoffen nicht verwendet werden.

4.9.1.8
Bei Reinigungsarbeiten ist das Aufwirbeln von Staub zu vermeiden.

Das bedeutet auch, dass in Bereichen, in denen Staubablagerungen zu erwarten sind, keine Druckluft zum Reinigen benutzt werden darf.

4.9.1.9
Zum Aufsaugen abgelagerter Stäube dürfen nur geeignete Staubsauger verwendet werden.

Geeignete Staubsauger sind zum Beispiel:

  • Handgeführte Sauger, die an eine stationäre Absaugeinrichtung mit Nassabscheider angeschlossen sind

oder

  • Staubsauger, die mindestens frei von inneren Zündquellen sind. Ist der Arbeitsbereich als explosionsgefährdeter Bereich definiert, muss der Sauger nach Betriebsanleitung und Kennzeichnung des Herstellers für den Einsatz in der entsprechenden Zone geeignet sein. Beispielsweise muss bei Handschleifarbeitsplätzen, bei denen mit sichtbaren Staubablagerungen zu rechnen ist, ein Staubsauger verwendet werden, der für Zone 22 geeignet ist.

Bei ihrem Einsatz ist Folgendes zu beachten:

Potenzielle Zündquellen (z. B. glühende Schweißperlen) dürfen nicht aufgesaugt werden. Aufgrund der Gefahr von Wasserstoffbildung und Selbstentzündung dürfen keine Flüssigkeiten oder feuchten Stäube aufgesaugt werden und der Staubsammelbehälter ist nach Schichtende zu entleeren.

4.9.1.10
Verwendete Reinigungsmittel dürfen nicht gefährlich mit Aluminium reagieren. Zum Beispiel kann eine Reaktion mit starken Säuren oder Basen erfolgen.

Die hierzu erforderlichen Informationen sind beim Hersteller einzuholen. Siehe Sicherheitsdatenblatt nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern".

4.9.2
Persönliche Schutzausrüstungen/Arbeitskleidung

4.9.2.1
Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht auszuschließen, dass die Versicherten beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, müssen Unternehmer und Unternehmerinnen persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Siehe auch § 29 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeiten der Versicherten und den betrieblichen Gegebenheiten. Zum Beispiel sollten Versicherte, die Trockenschleifarbeiten ausführen, möglichst glatte und leicht abwerfbare Schutzkleidung ohne Außentaschen oder Schutzschürzen, zum Beispiel aus Leder, sowie gegebenenfalls Schutzbrillen, Gehörschutz und Schutzhandschuhe tragen.

Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe auch DGUV Regeln

  • DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-193 und 112-993 "Benutzung von Kopfschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

4.9.2.2
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe auch § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

4.9.2.3
Arbeitskleidung, die mit Aluminiumstaub in Berührung kommt, sollte zur Vermeidung von Kleiderbränden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.

Das wird zum Beispiel erreicht durch

  • Reinigung von anhaftenden Aluminiumstaub, bei Bedarf auch in kurzen Zeitabständen,

  • Wechsel der Arbeitskleidung nach Benetzen mit wässrigen Flüssigkeiten.

Angemessene Zeitabstände können wegen sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen nicht angegeben werden.

4.9.3
Betriebsanweisungen

4.9.3.1
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium werkstoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache erstellen.

Eine Betriebsanweisung ist von den Unternehmern und Unternehmerinnen an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen; siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Ziel einer Abfassung in verständlicher Form und Sprache der Versicherten ist es, dass die Betriebsanweisung von den Versicherten verstanden und befolgt werden kann. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Betriebsanweisung in der Muttersprache der Versicherten abgefasst werden muss.

Aluminiumspezifische Betriebsanweisungen sollten werkstoffbezogene Informationen vermitteln, dabei sollten zum Beispiel folgende Punkte berücksichtigt sein:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrfall

  • Erste Hilfe

  • sachgerechte Entsorgung

Beispiel einer werkstoffbezogenen Betriebsanweisung siehe Anhang 5. Siehe auch:

  • § 14 der Gefahrstoffverordnung

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung"

  • DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"

4.9.3.2
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für Bearbeitungsmaschinen und zugehörige Einrichtungen zum Schleifen, Polieren und Bürsten von Aluminium arbeitsmittelbezogene Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen erstellen. In diesen Betriebsanweisungen sind alle über die in werkstoffbezogenen Betriebsanweisungen nach Abschnitt 4.9.3.1 hinausgehenden sicherheitstechnischen Hinweise aufzunehmen, besonders

  • für die Inbetriebnahme,

  • für die Reinigung, Wartung und Instandhaltung,

  • für das Verhalten bei Störungen und Prüfungen,

  • für das Verhalten bei Bränden.

Siehe auch § 12 der Betriebssicherheitsverordnung.

Beispiel einer arbeitsmittelbezogenen Betriebsanweisung siehe Anhang 6.

Betriebsanweisungen nach den Abschnitten 4.9.3.1 und 4.9.3.2 können zur einheitlichen Betrachtung der im Arbeitsbereich bestehenden Gefahren auch zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden, siehe auch Abschnitt 3.1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555.

4.9.3.3
Die Betriebsanweisungen sind in der Betriebsstätte bekannt zu machen.

Die Bekanntgabe der Betriebsanweisungen kann zum Beispiel durch einen Aushang in der Betriebsstätte oder durch Aushändigen an die Versicherten erfolgen.

4.9.3.4
Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Siehe auch § 15 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

4.9.4
Unterweisung

4.9.4.1
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen die Versicherten, die mit dem Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium beschäftigt werden, anhand der Betriebsanweisungen zu den auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen.

Siehe auch:

  • § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555

  • § 12 der Betriebssicherheitsverordnung

  • § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes"

4.9.4.2
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen die Versicherten zusätzlich zu den Maßnahmen zur Bekämpfung von Aluminium-Entstehungsbränden unterweisen. Eine ausreichende Anzahl von benannten Versicherten ist mit den Methoden der Brandbekämpfung vertraut zu machen. Die Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen.

Die Anzahl von Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel bei normaler Brandgefährdung ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfenden kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

Siehe auch § 10 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

4.9.4.3
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Durchführung der Unterweisungen dokumentieren. Die Unterwiesenen haben die Teilnahme durch Unterschrift zu bestätigen.

Siehe auch:

§ 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555