DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Aluminium bezeichnet in dieser Schrift reines Aluminium und Aluminiumlegierungen (DIN EN 573 Teil 1).

  2. 2.

    Aluminiumstäube sind die beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Teilen aus Aluminium anfallenden feinkörnigen Feststoffe mit einem Teilchendurchmesser kleiner als 500 µm.

  3. 3.

    Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

    Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

    "Übertragung auf das gesamte unverbrannte Gemisch" ist im Sinne einer selbstständigen Fortpflanzung der Reaktion zu verstehen.

    Nicht atmosphärische Bedingungen (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium werden in dieser Schrift nicht berücksichtigt.

    Anstelle des Begriffs "explosionsfähige Atmosphäre" sind in der Praxis auch die Begriffe "explosionsfähige Staub/Luft-Gemische" und "explosionsfähige Gas/ Luft-Gemische" gebräuchlich.

  4. 4.

    Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter erforderlich werden.

  5. 5.

    Explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dabei werden Schutzmaßnahmen wie Absaugungen für die Beurteilung nicht berücksichtigt.

  6. 6.

    Explosionsgefährdete Bereiche können nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt werden (GefStoffV Anhang 1 Nr. 1, TRGS 720).

    Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

    Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.

    Zone 2 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbarem Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht bilden kann oder aber nur kurzzeitig auftritt.

    Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

    Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

    Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.

    Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

    Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

    Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Als einfache Regel gilt: Die Schichtdicke von 1 mm eines brennbaren Staubs kann durch Aufwirbeln eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden.

  7. 7.

    Arbeitsmittel einschließlich der Anlagen, Geräte und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden nach 2014/34/EU in 3 Kategorien eingeteilt.

    Zone 0 oder Zone 20 = Kategorie 1G oder 1D

    Zone 1 oder Zone 21 = Kategorie 2G/2D oder 1G/1D

    Zone 2 oder Zone 22 = Kategorie 3G/3D oder G1/D1 bzw. G2/D2

    G: steht für Gase und Dämpfe

    D: steht für Stäube

    Für Arbeiten, bei denen keine Zoneneinteilung durchgeführt werden kann (z. B. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten), muss in der Gefährdungsbeurteilung die geforderte Gerätekategorie dokumentiert werden.

  8. 8.

    Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Hieraus ergeben sich die entsprechenden Prüfpflichten und Prüfintervalle.

  9. 9.

    Feuergefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem die vorhandenen Materialien zu einer erhöhten Brandlast führen. Feuergefährdete Bereiche sind:

    • Bereiche, die nach Nummer 6 in Zonen eingeteilt sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen,

    • der Umkreis von 1 m um die Entstehungsstelle des Aluminiumstaubs,

    • Räume, in denen Aluminiumstäube gelagert werden,

    • der Umkreis von 5 m um Lager für Aluminiumstäube im Freien.

  10. 10.

    Explosionsgrenzen sind Konzentrationsgrenzen des Explosionsbereichs. Die Untere Explosionsgrenze (UEG) ist die niedrigste Konzentration, bei der eine Explosion auftreten kann. Die sichere Unterschreitung der UEG ohne technische Maßnahmen führt zur Einstufung als "nicht explosionsfähige Atmosphäre". Die Obere Explosionsgrenze (OEG) ist die höchste Konzentration, bei der eine Explosion auftreten kann. Anders als bei Gasen und Dämpfen kann die sichere Überschreitung der OEG bei Stäuben als Folge von Inhomogenitäten im Staub/Luft-Gemisch nicht als Schutzmaßnahme verwendet werden.

  11. 11.

    Explosionsfeste Bauweise ist eine Bauweise, bei der Anlagenteile wie Behälter, Apparate, Rohrleitungen, so gebaut sind, dass sie dem zu erwartenden Explosionsdruck im Innern standhalten, ohne aufzureißen. Anlagenteile sind explosionsdruckfest, wenn sie dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Anlagenteile sind explosionsdruckstoßfest, wenn sie dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten, ohne aufzureißen, wobei jedoch bleibende Verformungen zulässig sind.

  12. 12.

    Reduzierter Explosionsdruck ist der in einem durch Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung geschützten Behälter auftretende Explosionsdruck.

    Explosionsunterdrückung ist eine Maßnahme, bei der die Verbrennung einer explosionsfähigen Atmosphäre in einem geschlossenen oder im Wesentlichen geschlossenen Volumen erkannt und in der Anfangsphase durch Zugabe eines geeigneten Löschmittels abgebrochen wird, so dass es nicht zu einem gefährlichen Druckaufbau kommt. Die hohe Reaktivität von Aluminiumstäuben stellt erhöhte Anforderungen an das schnelle Einblasen von Löschmittel. Eine Explosion gilt dann als unterdrückt, wenn es möglich ist, den maximalen Explosionsdruck auf einen reduzierten Explosionsdruck zu begrenzen, das heißt, der zu erwartende Explosionsdruck wird verringert.

  13. 13.

    Mess-Steuer-Regelungstechnik (kurz: MSR) nach TRGS 725 bezeichnet die sichere Steuerung und Verschaltung von Geräten, Schutzsystemen und Funktionseinheiten in explosionsgefährdeten Bereichen. Hierzu zählen unter anderem Mikroprozessoren, binäre Schalter und Verkabelungen. Das muss besonders bei der Installation der Anlage beachtet werden.

  14. 14.

    Explosionsdruckentlastung ist eine Maßnahme, bei der im Fall einer Explosion in einer geschlossenen explosionsfähigen Atmosphäre durch definierte Öffnungen der Explosionsdruck reduziert wird, damit die Anlage nicht über die Explosionsfestigkeit hinaus beansprucht wird.

  15. 15.

    Feststoffinertisierung ist eine Maßnahme, bei der durch Einleiten eines inerten Feststoffs in einen Behälter der Anteil an brennbarem Staub soweit reduziert wird, dass die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in einem Behälter verhindert wird.

  16. 16.

    Selbstentzündung tritt auf, wenn innerhalb einer Staubschüttung abhängig vom Volumen die reaktive Wärmeentwicklung durch Oxidation höher ist als die Wärmeabfuhr. Die Selbstentzündung kann in Späne- und Lagerbehältern auftreten und als Zündquelle dienen.

  17. 17.

    Mindestzündtemperatur einer Staubschicht ist die niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der unter festgelegten Bedingungen die Entzündung einer 5 mm dicken Staubschicht auftritt.

  18. 18.

    Mindestzündtemperatur einer Staubwolke ist die niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, die das zündfähigste Staub/Luft-Gemisch unter festgelegten Prüfbedingungen entzündet.

  19. 19.

    Maximaler Explosionsdruck (pmax) ist der Höchstwert des Explosionsdrucks, der bei den Prüfungen des Explosionsdrucks gemessen wird, wenn der Anteil an brennbaren Stoffen im Gemisch variiert wird (DIN EN 13237). Dieser Wert wird für die Berechnung der Druckentlastungsflächen benötigt.

  20. 20.

    Maximaler zeitlicher Explosionsdruckanstieg (dp/dt)max ist der Höchstwert des zeitlichen Explosionsanstiegs, der bei den Prüfungen des Explosionsdrucks gemessen wird, wenn der Anteil an brennbaren Stoffen im Gemisch variiert wird. Dieser Wert wird für die Berechnung der Druckentlastungsflächen benötigt.