DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Löscheinrichtungen und Löschen von Bränden

4.8.1
In feuergefährdeten Bereichen müssen für Aluminiumbrände geeignete Feuerlöschmittel und geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitgestellt sein. Sie müssen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und im Brandfall benutzt werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden. Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Geeignete Feuerlöschmittel sind zum Beispiel:

  • Löschpulver der Brandklasse D

  • trockene Abdecksalze

  • trockene rostfreie Graugussspäne

  • trockener Sand sowie Zement

  • poröses Hohlglasgranulat (beispielsweise Pyrobubbles)

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind zum Beispiel:

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe

  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,

  • Kohlendioxid

  • Stickstoff

Wasser und wasserhaltige Feuerlöschmittel können bei brennendem Aluminium zu gefährlichen Reaktionen (Knallgasbildung) führen!

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind zum Beispiel Feuerlöscher der Brandklasse D mit Pulverbrause.

Siehe

  • DIN EN 2 "Brandklassen"

  • DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher"

Sauerstoffverdrängende Gase, wie Argon oder andere Gase oder Gasgemische, für die die Löschwirksamkeit bei Aluminiumbränden nachgewiesen ist, sind nur für die Anwendung in begrenzten geschlossenen Räumen (Behälter, technische Anlagen) geeignet, wenn eine löschwirksame Konzentration des Gases über eine ausreichend lange Zeit aufrechterhalten wird.

Der für eine Löschwirkung zu unterschreitende Restsauerstoffgehalt liegt bei Aluminiumbränden weit unter dem von Bränden organischer Stoffe, zum Beispiel Öle.

Die für eine Löschwirkung notwendige Löschdauer liegt bei Aluminiumbränden weit über der von Bränden organischer Stoffe, zum Beispiel Öle.

Zu Maßnahmen des Personenschutzes bei Feuerlöschanlagen für begehbare Räume siehe DGUV Information 205-026 "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen".

Beim Nassverfahren mit Verwendung nichtwassermischbarer Kühlschmierstoffe können auch andere als die oben als geeignet bezeichneten Löschmittel angewendet werden.

4.8.2
Abweichend von Abschnitt 4.8.1 kann es bei kleinen Brandherden zweckmäßig sein, auf Feuerlöschmitteleinsatz zu verzichten und stattdessen das brennende Aluminium in geeigneter Weise aufzunehmen und an sicherer Stelle ausbrennen zu lassen.

4.8.3
In feuergefährdeten Bereichen dürfen für das Löschen anderer Brände als Aluminiumbrände keine Feuerlöscheinrichtungen mit Wasser oder wasserhaltigem Feuerlöschmittel vorhanden sein.

Für andere Brände als Aluminiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind zum Beispiel:

  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C

  • Löschpulver für die Brandklassen B und C

  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2und N2

4.8.4
Auf das Verbot des Einsatzes von Wasser als Feuerlöschmittel muss durch das Verbotszeichen P04 "Mit Wasser löschen verboten" hingewiesen sein.

4.8.5
Zum Löschen in Brand geratener Kleidung müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. In Brand geratene aluminiumstaubbehaftete Kleidung ist vorzugsweise abzuwerfen oder mit den dafür bestimmten Feuerlöscheinrichtungen zu löschen.