DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.6 - 4.6 Vermeidung von Zündquellen

4.6.1
Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) entsprechen.

4.6.2
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen alle elektrisch leitfähigen Anlagenteile elektrostatisch geerdet sein.

Solche Anlagenteile sind zum Beispiel Absaughauben und Absaugkanäle.

Siehe auch TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.6.3
Oberflächentemperaturen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nicht so hoch sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre aus Stäuben oder auf Oberflächen abgelagerter Staub entzündet werden kann. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. 1.

    Die Oberflächentemperatur darf 2/3 der Mindestzündtemperatur in °C des jeweiligen Staub/Luft-Gemischs nicht überschreiten.

  2. 2.

    An Flächen, auf denen Ablagerungen von Stäuben nicht wirksam verhindert sind, darf die Oberflächentemperatur die um 75 °C verminderte Glimmtemperatur des jeweiligen Staubs nicht überschreiten; bei Schichtdicken über 5 mm gelten niedrigere Temperaturen.

  3. 3.

    Maßgeblich für Stäube ist der niedrigere der nach den Nummern 1 und 2 ermittelten Werte.

  4. 4.

    Bei Oberflächentemperaturen unter 135 °C sind die Bedingungen nach Nummern 1 und 2 für Aluminiumstäube als erfüllt anzusehen; bei höheren Oberflächentemperaturen ist ein Nachweis der Glimm- und Zündtemperatur des im Einzelfall vorliegenden Staubs erforderlich.

Siehe auch TRGS 723, DGUV Regel 113-001 und DIN EN 60079. Bei nicht verunreinigten Aluminiumstäuben sind die Bedingungen nach den Nummern 1 und 2 bei Oberflächentemperaturen unter 300 °C als erfüllt anzusehen. Verunreinigungen können sich zum Beispiel bei Polierstäuben durch Polierpaste, Flusen oder Paraffinzusätze ergeben.

4.6.4
Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in feuergefährdeten Bereichen entsprechen mindestens der Schutzart IP 5X. Für Oberflächentemperaturen in feuergefährdeten Bereichen gelten die Bedingungen nach Abschnitt 4.6.3.

Schutzarten siehe DIN EN 60529 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)".

4.6.5
In feuergefährdeten Bereichen sind offene Heizungsanlagen nicht zulässig.

Offene Heizungsanlagen sind zum Beispiel Heizstrahler.

4.6.6
In feuergefährdeten Bereichen ist Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.

Zur Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.7.5.

4.6.7
In feuergefährdeten Bereichen dürfen keine Arbeiten mit Zündgefahr vorgenommen werden.

4.6.8
Abweichungen von Abschnitt 4.6.7 sind zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden und Unternehmerinnen und Unternehmer eine schriftliche Erlaubnis erteilt haben.

Siehe auch Abschnitt 3.8 des Kapitels 2.26 der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

4.6.9
In der Nähe von feuergefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nur ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Zündquellen in die gefährdeten Bereiche gelangen können.

4.6.10
Sämtliche Bestandteile des Arbeitsplatzes, die während des Arbeitsprozesses mit dem Schleifwerkzeug in Kontakt kommen könnten (wie Werkstückauflagen oder Werkstückspannvorrichtungen), sollten aus nicht zur Funkenbildung neigenden Werkstoffen bestehen. Absaug- und Schutzhauben an Schleifarbeitsplätzen und Schleifmaschinen sind aus nicht zur Funkenbildung neigenden Werkstoffen gefertigt oder mit solchen Werkstoffen ausgekleidet, wenn mit dem Auftreten von Schlag- und Schleiffunken zu rechnen ist.

Nicht zur Funkenbildung neigen zum Beispiel Kupfer, Aluminium.

Mit dem Auftreten von Schlag- und Schleiffunken ist zum Beispiel an Bandschleifmaschinen mit manueller Werkstückführung oder im Falle eines Bandrisses zu rechnen.