DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Lagern und Transportieren des Staubs und Schlamms

4.5.1
Die Selbsterwärmung von gelagerten oder transportieren abgesaugten und abgeschiedenen Aluminiumstäuben und -schlämmen muss so begrenzt werden, dass keine Schwelbrände oder offenen Brände auftreten. Bei feinen trockenen Polierstäuben ist die Gefahr der Selbstentzündung besonders groß. Schlamm, der nicht mehr vollständig in Wasser gelagert wird und so teilweise oberflächlich abtrocknet, kann sich ebenfalls bis zur Selbstentzündung selbst erwärmen. Die Selbsterwärmung des Abfalls kann durch kontrollierte Zugabe von geeigneten reaktiven Additiven oder durch die vollständige, dauerhafte Lagerung der Stäube unter Wasser unterbunden werden. Außerdem kann die Selbsterwärmungsneigung und damit die Gefahr der Selbstentzündung durch Beimischung größerer Anteile nicht reaktiver Substanzen (beispielsweise Kalksteinmehl bei der Trockenentstaubung) reduziert werden.

4.5.2
Trockene Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren. Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in die Behälter verhindert wird.

4.5.3
Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann. Des Weiteren sollten die Behälter keine Roststellen aufweisen.

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Abb. 9
Starke Ablagerungen in einem Absaugrohr

Das Volumen und die Form des Abfallbehälters beeinflussen den Grad der Selbsterwärmung im Inneren des Behälters. Eintretender Luftsauerstoff zur Belüftung des Behälters darf aus einem Schwelbrand keinen offenen Brand machen. Für den Transport auf einem LKW sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Vorschriften zur Selbsterhitzungsgefahr bei der Beförderung gefährlicher Güter sind zu beachten (siehe Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)).

4.5.4
Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3 müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 4 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Grundsätzlich kommen solche Behältnisse in Betracht, die auch für den außerbetrieblichen Transport zugelassen sind (siehe (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB).

Geeignet sind zum Beispiel Behälter aus nicht brennbarem Material wie Metallfässer mit einem Fassungsvermögen von max. 200 Litern.

Kennzeichnungsbeispiel für trockene Aluminiumstäube:

Aluminium (Pulver)

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H228: Entzündbarer Feststoff

H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.

P370+P378: Bei Brand Sand oder Metallbrandlöscher zum Löschen verwenden.

P402+P404: An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

4.5.5
Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3 sind in Lagerräumen nach Abschnitt 4.7 aufzubewahren. Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfall den Aluminiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

4.5.6
Abweichend von Abschnitt 4.5.5 Satz 1 ist eine Lagerung im Freien zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

4.5.7
Behälter dürfen nicht in Lagerräumen, sondern nur im Freien gelagert werden, wenn die Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei müssen die Bedingungen nach Abschnitt 4.5.6 eingehalten werden.

4.5.8
Behälter nach Abschnitt 4.5.3 sind in gut durchlüfteten Räumen (Luftwechselrate min. 1/h), vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoffgas vermieden werden.

4.5.9
Die Behälter sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Falls dabei Anhaltspunkte auf eine Selbsterwärmung des Abfalls hindeuten, kann der Grad der Selbsterwärmungsneigung messtechnisch (z. B. mit ARC, isoperiboler Warmlagerung oder Grewer-Ofen) ermittelt werden. Ändern sich Prozessparameter wie Poliermittel, Legierung oder Ähnliches, kann sich die Selbsterwärmungsneigung des Abfalls verändern. Je geringer die Selbsterwärmungsneigung, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sich Abfall ohne externe Zündquelle entzündet. Selbst Polierabfall, der über mehrere Monate unter Wasser gelagert wurde, zeigt nach anschließender Trocknung Selbsterwärmung. Die Selbsterwärmungsneigung (oder nach ADR: "Selbsterhitzungsneigung") kann durch die in Kapitel 4.5.1 beschriebenen Maßnahmen reduziert oder vollständig verhindert werden.