DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Besondere Bestimmungen für Polymerisationsdurchlauftrockner

4.4.1
Strahlenabschirmung

Strahlung muß durch Abschirmung, Schutzfilter oder Blenden so abgeschirmt sein, daß keine gesundheitsgefährliche Strahlung nach außen treten kann.

Empfohlene Grenzwerte für die UV-Bestrahlung siehe Anhang 3.

Strahlung schließt direkte und indirekte Strahlung ein.

Zulässige Grenzwerte für Störstrahlung (Röntgenstrahlung) siehe Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung.

4.4.2
Ozon

4.4.2.1

Das unter Einwirkung der energiereichen Strahlung entstehende Ozon muß an der Entstehungsstelle abgesaugt werden können.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" (ZH 1/401).

4.4.2.2

Die Absaugung für Ozon muß so beschaffen sein, daß ein Betreiben des Strahlers nur bei laufender Absaugung möglich ist. Nach Abschalten des Strahlers bzw. bei Ausfall muß die Absaugung einen ausreichenden Nachlauf haben. Der Ausfall der elektrischen Energie braucht hier nicht berücksichtigt zu werden.

4.4.2.3

Bei Ausfall der Absaugung für Ozon muß der Polymerisationsdurchlauftrockner so lange weiterlaufen, bis das in der Maschine befindliche bedruckte bzw. beschichtete Material getrocknet ist. Zusätzlich müssen folgende technische Maßnahmen zwangläufig erfolgen:

  • An Bogenmaschinen muß der Anleger sofort abgestellt werden,

  • an Rollenmaschinen müssen die Farb- und Beschichtungswerke sofort und der Polymerisationsdurchlauftrockner dann abgestellt werden, wenn das bedruckte bzw. beschichtete Material den Polymerisationsdurchlauftrockner verlassen hat.

4.4.3
Waschgelegenheit

In der Nähe von Polymerisationsdurchlauftrocknern muß eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein, damit die Versicherten, die mit polymerisierbaren Druckfarben, Beschichtungsstoffen sowie Wasch- und Reinigungsmitteln in Berührung gekommen sind, sich sofort reinigen können.

4.4.4
Aufbewahrungsmöglichkeiten

Für die Arbeits- und für die Straßenkleidung muß eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden sein.

Siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 34/1-5 "Umkleideräume".