DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Besondere Bestimmungen für IR-Lösemitteldurchlauftrockner

4.3.1
Explosionsschutz

IR-Beheizungen von IR-Lösemitteldurchlauftrocknern müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt nicht, wenn Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.5.3 durchgeführt sind.

4.3.2
Temperaturüberwachung

Trocknerkanäle müssen mit einem von außen ablesbaren Temperaturanzeiger ausgerüstet sein, der die Temperatur der Abluft beim Austritt aus dem Trocknerkanal anzeigt. Dies gilt nicht für in Druckwerke integrierte Durchlauftrockner.