Abschnitt 4.3 - 4.3 Besondere Bestimmungen für IR-Lösemitteldurchlauftrockner
4.3.1
Explosionsschutz
IR-Beheizungen von IR-Lösemitteldurchlauftrocknern müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt nicht, wenn Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.5.3 durchgeführt sind.
4.3.2
Temperaturüberwachung
Trocknerkanäle müssen mit einem von außen ablesbaren Temperaturanzeiger ausgerüstet sein, der die Temperatur der Abluft beim Austritt aus dem Trocknerkanal anzeigt. Dies gilt nicht für in Druckwerke integrierte Durchlauftrockner.