DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Anhang 1 - Berechnungsgrundlagen für Lösemitteldurchlauftrockner

(siehe auch, Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern" (ZH 1/169))

Es soll bedeuten:

Gmax(g/h)Höchster Lösemitteldurchsatz; d.h. maximale Lösemittelmenge, die je Stunde in den Lösemitteldurchlauftrockner eingebracht wird bzw. im Lösemitteldurchlauftrockner freigesetzt wird.
Dmax, δ(m3/h) Höchster Lösemitteldampfdurchsatz; d.h. maximales Lösemitteldampfvolumen das bei Trocknungstemperatur je Stunde in den Lösemitteldurchlauftrockner eingebracht wird oder in ihm freigesetzt wird.
Czul, δ(m3/m3) Höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Lösemitteldurchlauftrockner bei Trocknungstemperatur.
Qmin, δ(m3/h) Mindestabluft-Volumenstrom bei Trocknungstemperatur, gemessen unter Berücksichtigung der Strömungswiderstände im lösemitteldurchlauftrockner und in den Luftleitungen.
M(g/mol)Molare Masse des Lösemittels bzw. mittlere molare Masse des Lösemittelgemisches; ist die Zusammensetzung des Lösemittelgemisches nicht bekannt, kann als Mittelwert 100 g/mol angesetzt werden, da das mittlere Molekulargewicht der Lösemittel zwischen 60 und 150 liegt. Da eine genaue Bestimmung meistens nicht möglich ist, muß mit dem Mittelwert 100 gerechnet werden. (Dies ist bei der Umrechnung der unteren Explosionsgrenze nicht zulässig).
δ(°C)Jeweilige Trocknungstemperatur
(siehe Abschnitt 2.10).
U(g/m3) Untere Explosionsgrenze des Lösemittels bzw. des Lösemittelgemisches bei 20 °C (293 K). Sind die untere Explosionsgrenze nur als Volumenkonzentration in % (alte Bezeichnung Vol.-%) und auch die molare Masse des Lösemittelgemisches bekannt, so kann die Volumenkonzentration nach der Formel
ccc_1081_formel01.jpg
umgerechnet werden (0,0241 m3/mol = Molvolumen bei 20°C). Bei dieser Umrechnung darf für die molare Masse nicht der Mittelwert von 100 g/mol eingesetzt werden.
Uδ(g/m3) Untere Explosionsgrenze des Lösemittels bzw. des Lösemittelgemisches bei Trocknungstemperatur.
kzulSicherheitsfaktor, der den zwischen höchstzulässiger Lösemitteldampfkonzentration im Lösemitteldurchlauftrockner und der unteren Explosionsgrenze des Lösemittels bzw. Lösemittelgemisches aufgrund der getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlichen Sicherheitsabstand festgelegt.
Es ist kzul = 0,5 einzusetzen.
Bei Lösemitteldurchlauftrocknern mit Heizflächentemperaturen oberhalb der Grenztemperatur ist kzul = 0,25.
Siehe hierzu Abschnitt 4.2.4.5.
fLüftungsbeiwert (f ≥ 1), der die Qualität der Luftführung berücksichtigt.
Der Lüftungsbeiwert ist mit 1 anzusetzen, sofern nicht aufgrund ungünstiger Luftführung Toträume entstehen können und somit ein größerer Beiwert erforderlich ist.

Die lüftungstechnische Berechnung der Lösemitteldurchlauftrockner ist nach folgenden Gleichungen durchzuführen:

Die maximale Lösemittelmenge, die je Stunde in den Lösemitteldurchlauftrockner eingebracht wird, wird bei gegebener Trocknungstemperatur auf das Lösemitteldampfvolumen Dmax, δ umgerechnet (0,0241 m3/mol = Molvolumen bei 20 °C):

ccc_1081_formel02.jpg   (1)

Die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Lösemitteldurchlauftrockner bei Trocknungstemperatur ergibt sich zu:

ccc_1081_formel03.jpg   (2)

wobei die untere Explosionsgrenze bei Trocknungstemperatur aus der unteren Explosionsgrenze bei 20 °C errechnet werden kann nach:

ccc_1081_formel04.jpg   (3)

Entsprechend Gleichung (7) ist dann

ccc_1081_formel10.jpg

Somit dürfen stündlich maximal 239,25 kg Testbenzin 145/200 in den Lösemitteldurchlauftrockner eingebracht werden.