DGUV Regel 113-002 - Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

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Abschnitt 7 - 7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1990. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" (ZH 1/19) vom April 1989.

7.2

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner, die bis zum 31. März 1989 in Betrieb genommen wurden, nicht anzuwenden, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

7.3

Abweichend von Abschnitt 7.1 sind diese Sicherheitsregeln für Lösemitteldurchlauftrockner von Offsetmaschinen, die bis zum 31. März 1990 in Betrieb genommen wurden, nicht anzuwenden, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

7.4

Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Lösemitteldurchlauftrockner von Offsetmaschinen entspechend diesen Sicherheitsregeln geändert werden, wenn

  1. 1.

    sie wesentlich erweitert oder umgebaut wurden,

  2. 2.

    die bestimmungsgemäße Verwendung geändert wurde,

    oder

  3. 3.

    das Unfallgeschehen dies erfordert.