DGUV Regel 101-001 - Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Beschaffenheit der Transportanker und -systeme

4.5.1

Transportanker und -systeme müssen nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sein, daß Dauer- und Sprödbrüche vermieden werden.

Dauer- und Sprödbrüche sind nicht zu erwarten, wenn

  • Werkstoffe - je nach Verwendungszweck auch bei tiefen oder hohen Temperaturen - ausreichende Zähigkeit haben. Zur Sicherstellung ausreichender Sprödbruchunempfindlichkeit sollte bei Stahlwerkstoffen der Gehalt an metallischem Aluminium mindestens 0,02 Gew.-% betragen. Alternativ kann auch eine Feinkorngüte durch eine Austenitgröße von 5 oder feiner nach ISO/R 643 "Mikroskopische Bestimmung der Austenit-Korngröße von Stählen" nachgewiesen werden,

  • Schweißungen unter Vermeidung von Aufhärtungen und gefährlichen inneren Spannungen hergestellt oder diese in geeigneter Weise abgebaut sind; siehe DIN 8563 "Sicherung der Güte von Schweißarbeiten",

  • Kerben und scharfe Übergänge vermieden oder bei der Bemessung entsprechend berücksichtigt sind.

4.5.2

Schweißungen dürfen nur vom Hersteller der Transportanker und -systeme ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller im Einzelfall alle bei nachträglicher Schweißung zu beachtenden Einzelheiten festgelegt hat.

4.5.3

Schrauböffnungen in Transportankern und -systemen müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß Fremdkörper nicht eindringen oder leicht entfernt werden können.

Durch Verwenden von Verschlußstopfen kann das Eindringen von Fremdkörpern vermieden werden.

4.5.4

Die Gewindelänge von Transportankern und -systemen muß mindestens das 1,5fache des Gewindedurchmessers betragen.