DGUV Regel 101-001 - Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung

4.2.1

Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muß eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muß Angaben enthalten über

  • die Tragfähigkeit in Abhängigkeit von den Einbaubedingungen (siehe Abschnitt 5.3),

  • den Einbau im Beton,

  • alle Verwendungsbeschränkungen

    und

  • Prüfungen der Lastaufnahmemittel.

Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z.B.

  • Mindestbauteildicken senkrecht zur Einbaufläche,

  • Mindestrandabstände der Transportanker,

  • Mindestabstände der Transportanker untereinander,

  • erforderliche Zusatzbewehrung nach Querschnitt, Werkstoff, Form und Lage,

  • Verankerung der Einbauteile, z.B. Ankerstäbe, Ankerplatten,

  • Lagesicherung für Transportanker und Zusatzbewehrung beim Betonieren und Rütteln,

  • Sicherung von Schrauböffnungen gegen Eindringen von Fremdkörpern, z.B. Beton, Schmutz,

  • bei Seilschlaufen Lage der Preßklemme im Beton.

Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:

  • Einschränkungen bezüglich der Kraftrichtung (Hebelwirkungen, die beim Drehen, Kippen, Schwenken zum Ausbruch von Beton oder Bruch des Transportankers führen können),

  • Einschränkungen bezüglich der Wiederverwendbarkeit (z.B. Dauereinsatz beim Transport von Kranballast),

  • Abminderung der Tragfähigkeit bei anderen Einbauwinkeln oder geringeren Betondruckfestigkeiten,

  • Einschränkungen bezüglich der verwendbaren Lastaufnahmeeinrichtungen,

  • Einschränkungen bei Einbau in nicht ebene Flächen (z.B. bei Rohren).

Zu den Prüfungen gehören:

  • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,

  • regelmäßige Prüfungen,

  • außerordentliche Prüfungen.

Siehe auch §§ 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.2.2

Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.