Abschnitt 4.2 - 4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung
4.2.1
Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muß eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muß Angaben enthalten über
die Tragfähigkeit in Abhängigkeit von den Einbaubedingungen (siehe Abschnitt 5.3),
den Einbau im Beton,
alle Verwendungsbeschränkungen
und
Prüfungen der Lastaufnahmemittel.
Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z.B.
Mindestbauteildicken senkrecht zur Einbaufläche,
Mindestrandabstände der Transportanker,
Mindestabstände der Transportanker untereinander,
erforderliche Zusatzbewehrung nach Querschnitt, Werkstoff, Form und Lage,
Verankerung der Einbauteile, z.B. Ankerstäbe, Ankerplatten,
Lagesicherung für Transportanker und Zusatzbewehrung beim Betonieren und Rütteln,
Sicherung von Schrauböffnungen gegen Eindringen von Fremdkörpern, z.B. Beton, Schmutz,
bei Seilschlaufen Lage der Preßklemme im Beton.
Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:
Einschränkungen bezüglich der Kraftrichtung (Hebelwirkungen, die beim Drehen, Kippen, Schwenken zum Ausbruch von Beton oder Bruch des Transportankers führen können),
Einschränkungen bezüglich der Wiederverwendbarkeit (z.B. Dauereinsatz beim Transport von Kranballast),
Abminderung der Tragfähigkeit bei anderen Einbauwinkeln oder geringeren Betondruckfestigkeiten,
Einschränkungen bezüglich der verwendbaren Lastaufnahmeeinrichtungen,
Einschränkungen bei Einbau in nicht ebene Flächen (z.B. bei Rohren).
Zu den Prüfungen gehören:
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme,
regelmäßige Prüfungen,
außerordentliche Prüfungen.
Siehe auch §§ 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
4.2.2
Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.