Abschnitt 6.5 - 6.5 Dokumentation der Prüfung
Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 6.3 dieser DGUV Regel unter Zuhilfenahme des DGUV Grundsatzes 310-008 "Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" zu dokumentieren.