DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Dokumentation der Prüfung

Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 6.3 dieser DGUV Regel unter Zuhilfenahme des DGUV Grundsatzes 310-008 "Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" zu dokumentieren.