DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Prüfkriterien

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

  • Die Anlage ist ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt.

  • Die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit der Bauteile und Baugruppen ist durch das Vorhandensein von Bescheinigungen des Herstellers nachgewiesen, z. B. durch SK-Kennzeichnung.

  • Die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile sind unversehrt und funktionsfähig. Einstellbare Sicherheitsventile sind gegen Manipulation durch eine Plombe gesichert.

  • Die Druckgasflaschen sind ordnungsgemäß aufgestellt und der Aufstellungsraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.

  • Eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" ist in der Nähe der Druckgasflaschen angebracht.

  • Das Sicherheitsventil des Druckminderers bis 3 bzw. 4 bar spricht innerhalb der Öffnungstoleranz von 20 %, das des Druckminderers von 7 bar innerhalb von 10 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck an.

  • Der Getränke- und Grundstofflagerraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.

  • Schanktisch, Zapfstelle und Spülvorrichtung entsprechen den technischen Anforderungen.

  • Eine Dokumentation mit Betriebsanleitung der Getränkeschankanlage ist vorhanden.

  • Warnhinweise sind angebracht.