DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 6.1 - 6 Sicherheitstechnische Prüfungen
6.1 Allgemeines

Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Für die Getränkeschankanlage sind nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen (siehe TRBS 1203).

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung der Getränkeschankanlage beauftragt sind (zur Prüfung befähigte Personen).

Personen, die Lehrgänge nach dem DGUV Grundsatz 310-007 "Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" erfolgreich absolviert haben, können mit einschlägiger Berufsausbildung und ausreichender Berufserfahrung grundsätzlich als ausreichend qualifiziert angesehen werden.

Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern müssen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.