DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 5.1 - 5 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
5.1 Allgemeine Anforderungen

Eine Getränkeschankanlage muss so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Gefährdungen mit hohem Gesundheitsrisiko an einer Getränkeschankanlage sind insbesondere

  • die Erstickungsgefahr durch unkontrolliert austretende Schankgase,

  • das Gefahrenpotential druckführender Bauteile,

  • der Haut- oder Augenkontakt mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,

  • die Folgen von fehlenden oder nicht ausreichend durchgeführten Unterweisungen der Beschäftigten im Umgang mit der Getränkeschankanlage (z. B. Wechsel der Druckgasflaschen, Verhalten bei Gasalarm),

  • die Folgen von fehlenden Überprüfungen der gesamten Anlage u. a. auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile (z. B. Dichtigkeit, Sicherheitsventil am Druckminderer, technische Maßnahmen zum Personenschutz).

Hinweise zur Beurteilung der möglichen Gefährdung durch unkontrolliert austretende Schankgase sind der ASI 6.80 "Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen" zu entnehmen.

Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nur folgende Druckgase als Schankgase verwendet werden:

  • Kohlenstoffdioxid (CO2),

  • Stickstoff (N2 ),

  • Stickstoff-/Kohlenstoffdioxid-Gemische (N2 /CO2 )

    oder

  • Druckluft, wenn diese nicht mit dem Getränk in Berührung kommt, z. B. bei Verwendung von Inlinern oder als Antriebskraft für Getränkepumpen.

Die Getränkeschankanlage muss gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung verwendet werden. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bzw. Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik wieder. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann man davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt man aber eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Eine Getränkeschankanlage darf nur dann verwendet werden, wenn sie für die gegebenen Bedingungen geeignet ist und wenn bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet ist.

Wer eine Getränkeschankanlage verwendet, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhaltungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Eine Getränkeschankanlage darf nicht verwendet werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können.

Solche Mängel können z. B. sein:

  • fehlerhafte Druckminderer,

  • fehlerhafte Sicherheitsventile,

  • fehlende Plombe,

  • fehlerhafte Überdruckmessgeräte,

  • fehlerhafte oder undichte Gasschläuche oder Gasleitungen (Knickungen, Quetschungen, Verdrehungen),

  • fehlerhafte Rückschlagsicherungen,

  • Ausfall, Leistungsminderung oder Fehlen der erforderlichen Lüftungsanlage,

  • Ausfall oder Fehlen der ggf. erforderlichen Gaswarnanlage.

Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur geeignete Bauteile eingebaut werden. Instandhaltungsarbeiten sind fachgerecht durchzuführen.

Geeignet sind z. B. zertifizierte Bauteile mit SK-Kennzeichnung.

Für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur geeignete, lebensmittelechte Gleitmittel zu verwenden.

Getränke- oder Grundstoffbehälter und sämtliche Bauteile müssen für den maximalen Betriebsüberdruck der Anlage zugelassen sein.