DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.1.5 - 3.1.5 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

Gemäß §§ 2, 5 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) hat der Unternehmer Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z.B. bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,

  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

  • der Gestaltung von Arbeitsverfahren,

  • der Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen,

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

  • der Organisation der "Ersten Hilfe"

im Betrieb erreicht.

Gemäß § 20 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer abhängig von der Zahl der Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte sollte über berufliche Praxis und Erfahrung bei der Waldarbeit verfügen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist dem Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.

In örtlichen Betriebsteilen mit 21 oder mehr Versicherten ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Wegen der dezentralen Struktur der Forstbetriebe ist es zweckmäßig, auch in örtlichen Betriebsteilen mit weniger als 21 Versicherten einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.