Anhang 4 - Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge)
Für die in der Tabelle aufgeführten Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden Empfehlungen zu den Prüffristen, wer prüft und zur Dokumentation gegeben. Die Liste der Arbeitsmittel ist beispielhaft. Für nicht aufgeführte Arbeitsmittel sind der Prüfumfang, die Prüffristen und wer die Prüfung durchführt, durch den Unternehmer festzulegen (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung). Die in der Tabelle enthaltenen Prüffristen sind aus Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie aus Regeln für Sicherheit und Gesundheit (GUV-R bzw. BGR) entnommen.
Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge | Vorschrift | Prüfung durch | Prüffristen | Dokumentation |
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Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel | UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) § 5 "Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524) | Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft | alle 6 Monate bei saisonal eingesetzten Betriebsmitteln mindestens einmal jährlich vor Saisonbeginn, wenn bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird, kann die Prüffrist auf ein Jahr verlängert werden | erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
Fahrzeuge (auch forstliche Fahrzeuge) | § 29 StVZO | amtlich anerkannter Sachverständiger | siehe § 29 StVZO | Nachweis erforderlich |
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 57 | befähigte Person, Sachkundiger | je nach Bedarf mindestens einmal jährlich | Nachweis erforderlich | |
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 36 | Fahrer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
ortsveränderliche Flüssiggasanlagen (z.B. Heizung im Waldarbeiterwagen) | UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) § 33 | befähigte Person, Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme, im Weiteren alle zwei Jahre | Prüfbescheinigung (BGG 937) erforderlich |
Handwerkzeuge wie z.B. Axt, Fällheber, Spalthammer, Heppe, Hacke, Handsäge | Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich |
Maschinen und Geräte zur Kultur- und Bestandespflege (z.B. Freischneider, Erdbohrer, Buschholzhacker) | Betriebssicherheitsverordnung § 10 | befähigte Person | nach Bedarf | erforderlich |
Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
Motorsägen (auch Holzbearbeitungsmaschinen) | Betriebssicherheitsverordnung § 10 | befähigte Person | nach Bedarf | erforderlich |
Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
Ketten, Seile und Anschlagmittel | Betriebssicherheitsverordnung § 10 | befähigte Person, Sachkundiger | nach Bedarf mindestens einmal jährlich | erforderlich |
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15) | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern | Betriebssicherheitsverordnung § 10 | befähigte Person, Sachkundiger | nach Bedarf mindestens einmal jährlich | erforderlich |
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15) | ||||
BGI 873 | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
Krane | UVV "Krane", (BGV/GUV-V D6) §§ 25 bis 28 | befähigte Person, Sachkundiger (BGG 905) | mindestens einmal jährlich | erforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 943) |
Bediener | vor Benutzung | nicht erforderlich | ||
Leitern | Betriebssicherheitsverordnung § 10 i.V.m. Anhang 2, Abschnitt 5.3.1 | befähigte Person, Sachkundiger | wiederkehrende Prüfung, Prüffrist nach Betriebsverhältnissen und Beanspruchung | erforderlich |
BGV/GUV-I 694 | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | |
Persönliche Schutzausrüstung (allgemein) | Betriebssicherheitsverordnung § 10 UVV "Grundsätze der Prävention"; (BGV/GUV-V A1) § 30 (1) | Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich |
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheits- und Rettungsgeschirre) | "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) | befähigte Person, Sachkundiger (BGG 906) | nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | erforderlich |
Benutzer | vor Benutzung | nicht erforderlich | ||
Seilkräne | Betriebssicherheitsverordnung § 10 | Sachkundiger, befähigte Person | mindestens einmal jährlich | erforderlich |
GUV-I 8598 Abschnitt 6 | Bediener | nach jeder Aufstellung | nicht erforderlich | |
Seilwinden, Winden | UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8) § 23 | befähigte Person, Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | erforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 956) |
Bediener | vor Benutzung | nicht erforderlich |