DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Anhang 4 - Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge)

Für die in der Tabelle aufgeführten Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden Empfehlungen zu den Prüffristen, wer prüft und zur Dokumentation gegeben. Die Liste der Arbeitsmittel ist beispielhaft. Für nicht aufgeführte Arbeitsmittel sind der Prüfumfang, die Prüffristen und wer die Prüfung durchführt, durch den Unternehmer festzulegen (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung). Die in der Tabelle enthaltenen Prüffristen sind aus Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie aus Regeln für Sicherheit und Gesundheit (GUV-R bzw. BGR) entnommen.

Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und WerkzeugeVorschriftPrüfung durchPrüffristenDokumentation
Elektrische ortsveränderliche BetriebsmittelUVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) § 5
"Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524)
Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraftalle 6 Monate bei saisonal eingesetzten Betriebsmitteln mindestens einmal jährlich vor Saisonbeginn, wenn bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird, kann die Prüffrist auf ein Jahr verlängert werdenerforderlich, Prüfplakette empfohlen
Fahrzeuge
(auch forstliche Fahrzeuge)
§ 29 StVZOamtlich anerkannter Sachverständigersiehe § 29 StVZONachweis erforderlich
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 57 befähigte Person, Sachkundigerje nach Bedarf mindestens einmal jährlichNachweis erforderlich
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 36 Fahrervor Benutzungnicht erforderlich
ortsveränderliche Flüssiggasanlagen
(z.B. Heizung im Waldarbeiterwagen)
UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) § 33 befähigte Person, Sachkundigervor der ersten Inbetriebnahme, im Weiteren alle zwei JahrePrüfbescheinigung (BGG 937) erforderlich
Handwerkzeuge wie z.B. Axt, Fällheber, Spalthammer, Heppe, Hacke, HandsägeAnhang 2 Ziffer 2.4 BetriebssicherheitsverordnungBenutzervor Benutzungnicht erforderlich
Maschinen und Geräte zur Kultur- und Bestandespflege
(z.B. Freischneider, Erdbohrer, Buschholzhacker)
Betriebssicherheitsverordnung § 10befähigte Personnach Bedarferforderlich
Anhang 2 Ziffer 2.4 BetriebssicherheitsverordnungBenutzervor Benutzungnicht erforderlich
Motorsägen
(auch Holzbearbeitungsmaschinen)
Betriebssicherheitsverordnung § 10befähigte Personnach Bedarferforderlich
Anhang 2 Ziffer 2.4 BetriebssicherheitsverordnungBenutzervor Benutzungnicht erforderlich
Ketten, Seile und AnschlagmittelBetriebssicherheitsverordnung § 10befähigte Person, Sachkundigernach Bedarf mindestens einmal jährlicherforderlich
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15)Benutzervor Benutzungnicht erforderlich
Hebebänder und Rundschlingen aus ChemiefasernBetriebssicherheitsverordnung § 10befähigte Person, Sachkundigernach Bedarf mindestens einmal jährlicherforderlich
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15)
BGI 873Benutzervor Benutzungnicht erforderlich
KraneUVV "Krane", (BGV/GUV-V D6) §§ 25 bis 28befähigte Person, Sachkundiger (BGG 905) mindestens einmal jährlicherforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 943)
Bedienervor Benutzungnicht erforderlich
LeiternBetriebssicherheitsverordnung § 10 i.V.m. Anhang 2, Abschnitt 5.3.1 befähigte Person, Sachkundigerwiederkehrende Prüfung, Prüffrist nach Betriebsverhältnissen und Beanspruchungerforderlich
BGV/GUV-I 694 Benutzervor Benutzungnicht erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung
(allgemein)
Betriebssicherheitsverordnung § 10
UVV "Grundsätze der Prävention"; (BGV/GUV-V A1) § 30 (1)
Benutzervor Benutzungnicht erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
(Sicherheits- und Rettungsgeschirre)
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) befähigte Person, Sachkundiger
(BGG 906)
nach Bedarf, mindestens einmal jährlicherforderlich
Benutzervor Benutzungnicht erforderlich
SeilkräneBetriebssicherheitsverordnung § 10Sachkundiger, befähigte Personmindestens einmal jährlicherforderlich
GUV-I 8598 Abschnitt 6Bedienernach jeder Aufstellungnicht erforderlich
Seilwinden, WindenUVV "Winden, Hub- und Zuggeräte"
(BGV/GUV-V D8) § 23
befähigte Person, Sachkundigervor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens einmal jährlicherforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 956)
Bedienervor Benutzungnicht erforderlich