DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.9 - 3.2.9 Aufarbeitung von geworfenem und gebrochenem Holz

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährliche Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei diesen Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen besondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird. Folgende Maßnahmen haben sich z.B. in der Praxis bewährt:

  • Vor Beginn der Aufarbeitung von geworfenem, gebrochenem oder unter Spannung stehendem Holz werden Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe festgelegt, die Gefährdungen möglichst vermeiden.

  • Die Versicherten sind zusätzlich zeitnah zu unterweisen. Die besonderen Gefährdungen werden bei den Unterweisungen berücksichtigt und es werden praktische Übungen durchgeführt. Dabei ist insbesondere das Zusammenwirken von Mensch und Maschine zu berücksichtigen.

  • Der Aufenthalt im Fallbereich angeschobener Bäume und gebrochener Baumteile ist unzulässig.

  • Zur Aufarbeitung des geworfenen und gebrochenen Holzes sind die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Hilfsmittel sind z.B. Seilwinden, Schlepper mit Kran und Bagger.

  • Gefährliche Spannungen werden vor Beginn der Arbeiten am Baum beurteilt und erforderlichenfalls fachgerecht beseitigt. Bei der Beseitigung dieser gefährlichen Spannungen reduziert sich die Gefährdung, wenn die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

    • der Baum wird mittels Bagger- oder Krangreifer am Ausschlagen gehindert,

    • geworfenes Holz wird vor der Aufarbeitung, wenn möglich, entzerrt, dabei ist das Entzerren mit Kran dem Entzerren mit dem Seil vorzuziehen,

    • Anwendung geeigneter Schnitttechniken, die in der Regel einen Stand auf der Baumseite, in der keine Zugspannung herrscht, ermöglichen.

  • Hochliegende Bäume werden nicht bestiegen. Dies gilt nicht zum Befestigen von Seilen und zum Führen der zum Entzerren unabdingbar notwendigen Trennschnitte.

    Hierbei werden folgende Hinweise beachtet:

    • das Führen von Trennschnitten auf hochliegenden Bäumen wird nur ausnahmsweise durchgeführt,

    • es wird darauf geachtet, dass nur erfahrene Mitarbeiter eingesetzt werden und der Stamm gegebenenfalls maschinell gesichert wird,

    • das Besteigen der Bäume kann häufig durch das Einkürzen vom schwachen Ende von der Krone her und das Aufstellen des Reststückes vermieden werden.

  • Der Aufenthalt im Schwenkbereich des Krans mit Last ist mit Ausnahme zum Führen des notwendigen Trennschnittes nicht zulässig.

    Hierbei sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B.

    • sprachliche Verständigung zwischen Motorsägenführer und Kranführer, z.B. durch Helmsprechfunk,

    • eindeutige Handzeichen,

    • Blickkontakt,

    • Tragen von Warnkleidung.

  • Im Arbeitsbereich der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen halten sich keine Personen auf. Zum Arbeitsbereich gehören der Fahrbereich vor und hinter der Maschine sowie der Schwenkbereich einschließlich der Länge des bearbeiteten Baumes bzw. der Last.

  • Überhängende oder aufrecht stehende Wurzelteller werden vor dem Abtrennen gesichert. Die Sicherung überhängender oder aufrecht stehender Wurzelteller gegen Kippen oder Wegrollen kann z.B. erfolgen durch

    • Belassen eines Sicherungsstückes,

    • Sicherung mit einem Seil.

Zur Sicherung des Wurzeltellers gehört auch, dass sich der Motorsägenführer vor dem Abtrennen davon überzeugt, dass sich niemand hinter dem Wurzelteller aufhält und dass der Wurzelteller nach dem Abtrennen des Stammes möglichst zurückgeklappt wird.

Weitere Hinweise zur Arbeitssicherheit bei der Sturmholzaufarbeitung enthält die Information "Gewusst wie - Windwurfaufarbeitung" (GUV-I 8567).