DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.8 - 3.2.8 Holzbringung

Die Holzbringung, auch Holzrückung genannt, wird z.B. durchgeführt mit Seilwinden als Seilzugarbeit, mit Tragschleppern (Forwarder) bzw. Anhängern mit Ladekran, Seilkränen und Zugtieren. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Holzbringung unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird.

Die gefährlichste Form der Holzbringung ist Schießen und Treiben lassen. Schießen und Treiben lassen ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet werden kann.

Dazu sind z.B. folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Absperren der Arbeitsfläche,

  • Versicherte dürfen nicht untereinander am Hang arbeiten,

  • das bewegte Holz muss am Zielort sicher zum Stehen und Liegen kommen.

Bei der Arbeit mit der Seilwinde haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

  • Seile, Anschlagmittel und Seilendverbindungen sind entsprechend den auftretenden Kräften bemessen.

  • Schadhafte Seile, Anschlagmittel und Seilendverbindungen werden nicht verwendet.

    Weitere Informationen enthält die Information "Seilarbeit im Forstbetrieb" (GUV-I 8627).

  • Seilwinden werden nur von Versicherten bedient, die in der Seilarbeit und in der Bedienung der Seilwinde unterwiesen und mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind.

  • Der Bediener wählt seinen Standplatz so, dass er nicht von zurückschlagenden Seilen bzw. anderen durch Zug bewegten Teilen getroffen werden kann. Sichere Standplätze sind z.B. ein durch ein Schutzgitter gesicherter Bedienstand oder ein Aufenthalt außerhalb des Gefahrenbereichs bei Verwendung einer Fernsteuerung.

  • Anschlagmittel werden so befestigt, dass sie nicht von der Last abgleiten.

  • Der Aufenthalt im Seilinnenwinkel von Seilrollen ist unzulässig. (siehe Abbildung Anhang 3)

  • Seilwinden werden so aufgestellt, dass ihre Standsicherheit beim Seilen durch die auftretenden Kräfte nicht beeinträchtigt wird. Die Standsicherheit wird z.B. durch den Einsatz der Bergstütze erhöht.

  • Der Windenführer achtet darauf, dass beim Betätigen der Winde keine Personen gefährdet werden. Dazu beachtet er folgende Maßnahmen:

    • Die Lastbewegung wird erst dann eingeleitet, nachdem er sich überzeugt hat, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

    • Alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels werden beobachtet. Ist dies nicht vom Standort des Windenführers möglich, werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden. Eine geeignete Maßnahme kann z.B. die Absperrung des Gefahrenbereiches sein.

  • Beim Rücken von Kurzholz befindet sich der Windenführer hinter der Last, beim Langholz auf Höhe des Lastanschlages. Dabei wählt er seinen Standplatz in Abhängigkeit vom Gelände so, dass er bei unkontrollierter Lastbewegung oder durch bewegte aufliegende Gegenstände (z.B. Steine, Holzteile) nicht gefährdet wird.

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Ladekran haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

  • Die Herstellerangaben zu Einsatzgrenzen (z.B. Tragfähigkeit und Hangtauglichkeit) werden beachtet.

  • Die Stand- und Kippsicherheit wird in allen Betriebszuständen gewährleistet. Zu den Betriebszuständen gehört z.B. die Be- und Entladung, das Fahren insbesondere am Hang und das Überfahren von Hindernissen.

    Die Stand- und Kippsicherheit wird z.B. dadurch erreicht, dass

    • vorhandene Abstützungen beim Be- und Entladen nach Herstellerangaben benutzt werden,

    • am Hang nur in Falllinie gefahren wird,

    • Fahrzeuge mit seilunterstütztem Fahrantrieb auch beim Ausfall des Seilantriebes sicher zum Stehen kommen,

    • als Ankerbaum für die Befestigung des Seiles ein Baum ausgewählt wird, der die auftretende Zugkraft sicher aufnimmt.

  • Im Arbeitsbereich der Maschine halten sich keine weiteren Personen auf. Zum Arbeitsbereich gehören der Fahrbereich vor und hinter der Maschine sowie der Schwenkbereich einschließlich der Länge der bewegten Last.

  • Der Maschinenführer kann den Fahr- und Schwenkbereich einsehen. Der Einsatz von Kamerasystemen verbessert die Einsehbarkeit.

  • Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren und psychische Belastungen werden z.B. reduziert oder begrenzt durch:

    • Wechseltätigkeit,

    • Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen,

    • zusätzliche Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.

Rücken mit Seilkrananlagen

  • Beim Einsatz von Seilkrananlagen wird die Information "Sicherer Betrieb forstlicher Seilkrananlagen" (GUV-I 8598) beachtet.