DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung bei Waldarbeiten im Forstbetrieb und bei der Anwendung forstlicher Arbeitsverfahren in anderen Bereichen. Sie gilt auch für den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen.

Diese Regel ist eine Konkretisierung zu den bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger und beschreibt beispielhaft Maßnahmen, mit denen die vorgegebenen Schutzziele bei der Waldarbeit erreicht werden können.

Weitere vom Forstbetrieb zu beachtende Bestimmungen sind im Anhang 7 beispielhaft aufgelistet.