DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten

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Abschnitt 3.2.4 - 3.2.4 Transport und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, Gefahrgut

Arbeitsmittel werden so mitgeführt und aufbewahrt, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen werden mit einem Schutz versehen. Arbeitsgeräte und Maschinen einschließlich ihres Zubehörs werden beim Transport in Fahrzeugen so verstaut und gesichert, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung, z.B. durch Verrutschen, Wegrollen, Umfallen oder Herabfallen der Ladung, ausgeschlossen ist. Zu den üblichen Verkehrsbedingungen zählen auch Anfahren, Vollbremsungen und Unebenheiten der Fahrbahn.

Weitere Hinweise enthält die Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

Beim Transport von Gefahrgütern werden die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn beachtet. Dazu gehört z.B. die Einhaltung der zulässigen Mengen und der Verpackungsvorschriften, die Ladungssicherung, die Kennzeichnung der Behältnisse bzw. Verpackungen und die Unterweisung der Beteiligten.

Weitere Hinweise sind enthalten in

  • ADR (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße),

  • Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),

  • Information "Gefahrstoffe auf dem Bauhof" (GUV-I 8561).